Potentielle Interessenkonflikte Musterklauseln

Potentielle Interessenkonflikte. Die Geschäftsführung der Emittentin setzt sich mit ihren Mitgliedern Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx-Xxxx Xxxxxxxxxx aus Geschäftsführern der Muttergesellschaft des hep global Konzerns, der hep global GmbH, zusammen. Sämtliche Geschäftsbeziehungen mit diesen nahestehenden Personen werden zu marktüblichen Konditionen ab- gewickelt. Es könnten sich durch die Tätigkeiten dieser Personen Interessenkonflikte zwischen den persönlichen Interessen oder sonstigen Pflichten dieser Personen einerseits und den Interessen der Emittentin oder der Anleihegläubiger andererseits ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn eine Doppel- funktion bzw. ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Dabei kann es dazu kommen, dass Interessen nicht im gleichen Maße gewahrt werden, wie dies zwischen Dritten der Fall wäre. So könnte die Geschäftsführung der Emittentin z. B. bei der Entscheidung, ob und zu welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Konditionen ein Kon- zerndarlehen eingeräumt wird, mit Rücksicht darauf, dass die Interessen der eigenen indirekten Gesellschafter auch auf der Seite des Darlehensnehmers berührt werden, nicht mit der gleichen Sorgfalt und Unabhängigkeit vorgehen, wie wenn es sich bei dem Darlehensnehmer um einen unabhängigen Dritten handeln würde. In den vorgenannten Fällen können Interessenkonflikte unter anderem dazu führen, dass die Beauftragten bei ihren Tätigkeiten nicht allein die Interessen der Emittentin, sondern auch eigene oder die Interessen verbundener Unter- nehmen berücksichtigen und etwaige Ansprüche (z. B. aus Schadenersatz) nicht in gleichem Maße durch-setzt wie bei sonstigen Dienstleistern oder die Gewährung von Darlehen unter zu optimistischen Annahmen hin-sichtlich der zu finanzierenden Photovoltaikprojekte erfolgt. Das Risiko solcher Interessenkonflikte ist deshalb auch unter Abschnitt 3.1.6 "Es bestehen Risiken aus möglichen Interessenkonflikten" beschrieben. Darüber hinaus sind der Emittentin keine potenziellen Interessenkonflikte der Mitglieder der Geschäftsführung zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflich- tungen bekannt.
Potentielle Interessenkonflikte. Die Emittentin erklärt nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis einer von ihr durchgeführten Erhebung zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte bei Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, dass bei diesen Personen ausgenommen die folgenden Hinweise keinerlei potentielle Interessenskonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten einerseits und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen andererseits, bestehen. Diese Personen üben neben ihrer Tätigkeit für den Emittenten auch andere Funktionen aus, welche oben angeführt sind. Aus diesen könnten sich Interessenkonflikte ergeben; siehe dazu auch Risikofaktor "Es besteht das Risiko potenzieller Interessenkonflikte der Organmitglieder der Emittentin aufgrund ihrer Tätigkeiten für Gesellschaften der HYPO Banken Österreichs, sowie aufgrund ihrer Tätigkeiten für Gesellschaften außerhalb des HYPO Banken Sektors.".
Potentielle Interessenkonflikte. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Emittentin üben wesentliche Organfunktionen und sonstige leitende Funktionen (zB als Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, Prokurist) in anderen Gesellschaften in- und außerhalb des österreichischen Hypothekenbankensektors aus. Aus dieser Tätigkeit können sich potentielle Interessenkonflikte mit ihrer Organfunktion bei der Emittentin ergeben. Derartige Interessenkonflikte bei den Organmitgliedern können insbesondere dann auftreten, wenn diese über Maßnahmen zu entscheiden haben, bei welchen die Interessen der Emittentin von jenen anderer Kreditinstitute und/oder Gesellschaften des österreichischen Hypothekenbankensektors abweichen (zB bei Veräußerung wichtiger Vermögensgegenstände, gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie Spaltungen, Verschmelzungen oder Kapitalerhöhungen, Übernahmen, der Genehmigung des Konzernabschlusses, Gewinnausschüttung, Beteiligungen, etc.). Die Emittentin erklärt, dass ihr derzeit keine Interessenkonflikte bekannt sind. Es bestehen keine Vereinbarungen oder Abmachungen mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen, aufgrund deren eine in Punkt 4.7.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde. Keine der in Punkt 4.7.1 genannten Personen hält Wertpapiere der Emittentin, die sie zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung der Emittentin berechtigen bzw. die in solche Wertpapiere umgewandelt werden können. Entsprechend bestehen auch keine Verkaufsbeschränkungen.
Potentielle Interessenkonflikte. Wesentliche Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art beste- hen wie nachfolgend dargestellt: Der alleinige Vorstand der Emittentin, Xx. Xxxxxxx Xxxxxx ist zu 27,11 % an der Emittentin beteiligt. Für den Fall, dass es zwischen Gesellschaften der Eyemaxx Real Estate Group auf der einen Seite und Xx. Xxxxxx auf der anderen Seite, zu Abschlüssen von Rechtsgeschäften kommen sollte, besteht da- hingehend ein potentieller Interessenskonflikt, als aus Sicht der Emittentin Verträge zum Vorteil von Xx. Xxxxxx abgeschlossen werden könnten. Soweit aktuelle Vertragsbeziehungen zwischen der Eyemaxx samt verbundener Unternehmen und Xx. Xxxxxx samt verbundener Unternehmen bestehen, wurden diese Verträge im Rahmen der Jahresab- schlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer dahingehend geprüft, ob die Werthaltigkeiten dem Dritt- vergleich standhalten. Der Vorstand vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit. Darüber hinaus bestehen keine weiteren potentiellen Interessenkonflikte zwischen den privaten Inte- ressen oder sonstigen Verpflichtungen der Organe und ihren Verpflichtungen gegenüber der Emitten- tin.
Potentielle Interessenkonflikte. Der Vorstand Xxxx Xxxxxxx hält 95 % der Aktien an der RAT Asset & Trading AG, die wiederum 68,2 % der Aktien an der Emittentin hält. Aufgrund dieser Konstellation können sich möglicherweise Interessenkonflikte bei dem Vorstand zwischen seinen Verpflichtungen als Organmitglied der Emittentin einerseits und seinen privaten Interessen, insbesondere als Aktionär der Gesellschaft, ergeben. Auf Seiten der Aktionäre könnte z.B. ein erhöhtes Interesse an der Ausschüttung einer (möglichst hohen) Dividende bestehen, während es im Interesse der Gesellschaft liegen könnte, Gewinne zu thesaurieren. Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft haben im Hinblick auf ihre privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen keine potenziellen Interessenkonflikte in Bezug auf Verpflichtungen gegenüber der Emittentin. Insbesondere bestehen keine Dienstleistungsverhältnisse zwischen der Emittentin und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratsmitgliedern, die Vergünstigungen bei Beendigung der Dienstleistungs-verhältnisse vorsehen.
Potentielle Interessenkonflikte. Der Geschäftsführer der Emittentin, Xxxx Xxxxx Xxxxxx, ist gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der Xxxxx Xxxxxx GmbH sowie indirekter Mehrheitsgesellschafter der VVS GmbH, welche die beiden Gesellschaf- ter der Emittentin sind. Insofern bestehen potentielle Interessenskonflikte des Geschäftsführers Xxxxx Xxxxxx zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber der Emittentin und den Interessen als mittelbarer Gesellschafter der Emittentin sowie seinen privaten Interessen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren potentiellen Interessenkonflikte im Verhältnis zwischen der Emit- tentin und den Geschäftsführern der Emittentin.
Potentielle Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft, ihre Angestellten, Vertreter und/oder verbundene Unternehmen kön- nen als Verwaltungsratsmitglied, Anlageberater, Fondsmanager, Zentralverwaltungs-, Register- und Transferstelle oder in sonstiger Weise als Dienstleistungsanbieter für den Fonds- bzw. Teilfonds agieren. Die Funktion der Depotbank kann ebenfalls von einem verbundenen Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist sich bewusst, dass aufgrund der verschiedenen Tätigkeiten, die sie bezüglich der Führung des Fonds- bzw. Teil- fonds selbst ausführt, Interessenkonflikte entstehen können. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 und den anwendbaren Verwaltungsvorschrif- ten der CSSF über ausreichende und angemessene Strukturen und Kontrollmechanismen, insbe- sondere handelt sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interessen- konflikte vermieden werden. Bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte vergewissert sich die Verwaltungsgesellschaft, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anfor- derungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben und die Einhaltung dieser Anforderungen überwachen.
Potentielle Interessenkonflikte. Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx ist Gesellschafter der Emittentin und im Beirat der Emittentin vertreten. Außerdem steht ihm als persönliches Sonderrecht (§ 35 BGB) das Recht zur Geschäftsführung zu und kann eine Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags). Darüber hinaus stehen ihm gemäß § 6 Abs. 12 S. 2 des Gesellschaftsvertrags unabhängig von der Höhe seiner jeweiligen Anteile an der BDT Media Automation GmbH stets 51 von 100 der Stimmen als persönliches Sonderrecht (§ 35 BGB) zu. Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx kann somit einen beherrschenden Einfluss auch auf die Emittentin ausüben. Darüber hinaus sind der Emittentin keine potentiellen Interessenkonflikte ihrer Geschäftsführer zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen bekannt.
Potentielle Interessenkonflikte. Die KAG für Immobilien hat Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihr oder in ihrem Auftrag erbrachten Tätigkeiten ein Interessenkonflikt, bei dem das Risiko der Schädigung von Anlegerinteressen erheblich ist, aufgetreten ist bzw. bei laufender Tätigkeit noch auftreten könnte. Die Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten sind unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxx/Xxxxxxxxxx- Umgang-Interessenskonflikt-202001.pdf abrufbar. Im Rahmen von in regelmäßigen Abständen stattfindenden Überprüfungen seitens der Depotbank und der KAG für Immobilien werden unter anderem auch potentielle Interessenkonflikte aufgezeigt und in diesem Fall umgehend Maßnahmen zur Vermeidung der Interessenkonflikte getroffen.
Potentielle Interessenkonflikte. Die KAG für Immobilien hat Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihr oder in ihrem Auftrag erbrachten Tätigkeiten ein Interessenkonflikt, bei dem das Risiko der Schädigung von Anlegerinteressen erheblich ist, aufgetreten ist bzw. bei laufender Tätigkeit noch auftreten könnte. Die Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten sind unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxx/Xxxxxxxxxx- Umgang-Interessenskonflikt-202001.pdf abrufbar. Die KAG für Immobilien berücksichtigt bei der Übertragung von Aufgaben an Dritte die Interessen der Anleger. So sind etwa beauftragte Dritte verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit deren Tätigkeit zu identifizieren, interne Grundsätze zur Vermeidung der identifizierten Interessenkonflikte aufzustellen und unvermeidbare Interessenkonflikte der KAG für Immobilien gegenüber offen zu legen. Im Rahmen von in regelmäßigen Abständen stattfindenden Überprüfungen seitens der KAG für Immobilien werden unter anderem auch potentielle Interessenkonflikte aufgezeigt und in diesem Fall umgehend Maßnahmen zur Vermeidung der Interessenkonflikte getroffen.