Umgruppierung Musterklauseln

Umgruppierung a) Der Arbeitnehmer wird in seinem Lohntarif/Gehaltstarif höhergruppiert oder herabgruppiert, wenn er eine höher oder eine niedriger zu bewer- tende Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausübt.
Umgruppierung. (1) Bei Höhergruppierung wechseln die Arbeitnehmer mit ihrem bisherigen individuellen Bandentgelt in die höhere Vergütungsgruppe. Liegt das bisherige individuelle Bandentgelt unter der Banduntergrenze der höheren Vergütungsgruppe, wird es auf die Banduntergrenze angehoben. Liegt das bisherige individuelle Jahresbandentgelt zwischen zwei Jahresstufen der hö- heren Vergütungsgruppe, so wird es auf die höhere Jahresstufe angehoben. Wird da- mit der Mindesterhöhungsbetrag i.H.v. jährlich 1.000,00 EUR nicht erreicht, wird das individuelle Jahresbandentgelt auf die nächst höhere Jahresstufe angehoben. Die zu- künftigen Funktionsjahre rechnen ab dieser Jahresstufe.