Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub. § 7 Versicherungswert; Versicherungssumme
Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Art.
Bargeld und Wertsachen. 9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert. Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für Schäden durch Raub. Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet. Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils.
Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger ver- einbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgren- ze versichert. § 11 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
d) Feuerlöschkosten;
e) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
f) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
g) Mehrkosten durch Technologiefortschritt;
h) Schäden durch radioaktive Isotope;
i) Mehrkosten durch vorzeitige Urlaubsrückreise;
j) Dekontamination von Xxxxxxxx nach einem versicherten Feuerschaden. Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betrotfene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß e) und f) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betrotfenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betrotfenen Position er- setzt.
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
(1) Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten geeigneten Ablage- rungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
(2) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Kosten gemäß § 11 a) und b) zusätzlich bis zur Versicherungssumme.
(3) Mitversichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten, Isolierungs- und Abfuhrkosten für versicher- te, radioaktiv verseuchte Sachen zusätzlich bis zur Versicherungssumme.
(4) Photovoltaik-Anlagen − Der Versicherer ersetzt auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendi- gen Mehraufwendungen für das Aufräumen und den Abbruch von Photo- voltaik-Anlagen sowie für Mehrkosten infolge Preissteigerungen und be- hördlichen Auflagen, sofern entsprechende Anlagen mitversichert sind. − In Erweiterung von § 9 erstreckt sich der Unterbrechungsschaden auch auf Photovoltaik-Anlagen. Abweichend v...
Bargeld und Wertsachen. In Erweiterung zu § 10 Nr. 2 a) ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme auch Schäden durch das Abhandenkommen von Bargeld und Wertsachen aus Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen Wegnahme der Behältnisse selbst.
Bargeld und Wertsachen. Soweit dies vereinbart ist gelten mit- versichert, Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Spar- bücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelstei- ne, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sa- chen aus Edelmetallen, ausgenom- men Sachen, die dem Raumschmuck dienen; Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung der Verschlussvorschriften auf die jeweils vereinbarten Beträge begrenzt.
Bargeld und Wertsachen. In Erweiterung von Teil B Produktbezogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 2 Ziffer 2.5.1 gel- ten auch versichert: Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkun- den (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Abrechnungsunterlagen mit Ver- sicherungsträgern (auch Rezepte), Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelstei- ne, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind. Bei Aufbewahrung im - verschlossenen Panzergeldschrank, - verschlossenen gepanzerten Geldschrank, - verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 300 kg (mindes- tens Sicherheitsstufe B) oder - gemauerten Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür (mindestens Sicherheitsstufe B) ist die Entschädigung je Versicherungsfall insgesamt auf 25.000 Euro begrenzt. Unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch ge- gen die Wegnahme des Behältnisses selbst ist die Entschädigung je Versicherungsfall insgesamt auf 3.000 Euro begrenzt. Darin enthalten sind unverschlossene Sachen und Bargeld in Registrier- kassen mit einer Entschädigung je Versicherungsfall von insgesamt 500 Euro.
Bargeld und Wertsachen. Für Bargeld und Wertsachen der Bewohnerinnen/Bewohner, die im Blumenrain aufbewahrt werden, wird keine Haftung übernommen. Es ist ein Safe im Kleiderschrank vorhanden, ausser in den Ferienzimmern und in den Zimmern der Pflegewohnungen.
Bargeld und Wertsachen. Mitversichert gelten, Bargeld und Wertsachen. Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Mün zen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlos senen Räumen oder Behältnissen der im Ver sicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese wäh rend der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbar ter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf die jeweils ver einbarten Beträge begrenzt.