Common use of Umwandlung Clause in Contracts

Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen persön- lichen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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Umwandlung. Jeder Treugeber Xxxxxxxxx kann seine Beteiligung durch eine einvernehmli- che Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit Zustimmung der Treuhänderin Ver- waltungsgesellschaft in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandelnum- wandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht Handelsregistervollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen persönlichen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist Direktkommandi- tist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis Treuhandverhält- nis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin Treuhand- kommanditistin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung Beteiligung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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Umwandlung. Jeder Treugeber Xxxxxxxxx kann seine Beteiligung durch eine einver- nehmliche Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit Zustim- mung der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin Treuhän- derin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht Handelsregistervoll- macht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen persönlichen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin Treuhän- derin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandelnBeteiligung zurück umwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- Handelsregister­ vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- persönli­ chen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- Beteili­ gung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch eine einver- nehmliche Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit Zustim- mung der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht Handelsregistervollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen persönlichen Eintragung in das Handelsregister Handelsregis- ter unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin Treuhän- derin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandelnBeteiligung zurück umwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch eine einver- nehmliche Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin Treu- handkommanditistin und mit Zustimmung der Verwaltungs- gesellschaft in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung Um- wandlung bei der Treuhänderin Treuhandkommanditistin geltend macht und eine auf die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht Handelsregistervollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält enthalten § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages). Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen persönlichen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis Treuhandverhält- nis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin Treuhandkommanditistin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandelnBeteiligung zurück umwandeln. Weitere Einzelheiten Einzelhei- ten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.5

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Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- Handelsregister­ vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen persön­ lichen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- Beteili­ gung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.

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