Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich ange- nommen zahlen und können daher die Versicherungs- nehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsneh- mer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % be- teiligt. Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungs- verordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können bei- spielsweise entstehen, wenn • die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen, • wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsge- schäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen,
Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit der Versicherten niedriger ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der der- zeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unterschiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5. Am übrigen Ergebnis werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min- destens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unter- schiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5.
Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.
Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Sterblichkeit und die Lebenserwartung niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten oder weniger Leistungen für Todesfälle (sofern vereinbart) zahlen als ursprünglich angenommen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entste- henden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverord- nung (§ 4 Absatz (4)) grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.
Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das versi- cherte Risiko günstiger entwickelt, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sterb- lichkeit der Versicherten niedriger ist, als die bei der Tarifkal- kulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weni- ger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen. An dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versiche- rungsnehmer nach der Mindestzuführungsverordnung.
Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Risikoüberschüsse entstehen, wenn sich die Aufwendungen für das Todesfallrisiko günstiger entwickeln, als wir in den Tarif eingerechnet haben. Das bedeutet, wir müssen weniger Leistungen wegen Todesfäl- len zahlen, als ursprünglich angenommen. Nach der aktuell geltenden Mindestzuführungsverordnung werden die Versicherungsnehmer grundsätzlich zu mindestens 90 % am positiven Risikoergebnis beteiligt.
Risikoergebnis. Wir setzen bei der Berechnung unserer Beiträge Annahmen zur Entwicklung von Versicherungsleistungen an. Sind diese niedriger, als ange- nommen, entstehen Überschüsse. Zuerst werden dazu die garantierten Versicherungsleistungen bezahlt. Bleibt dann noch etwas übrig, be- kommen Sie eine Überschussbeteiligung. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Sie als Versiche- rungsnehmer beteiligen wir nach der MindZV angemessen an diesen Überschüssen. Nach derzeitiger Rechtslage beteiligen wir Sie am Risiko- ergebnis zu mindestens 90 %.
Risikoergebnis. In der Sterbegeldversicherung hängt die Höhe der Überschüsse auch von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Überschüsse entstehen, wenn die Sterblichkeit der Versicher- ten niedriger ist, als bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen. Daher können wir die →Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die →Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent beteiligt. Am übrigen Ergebnis werden die →Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation an- genommen. Die Überschüsse, die auf die →Versicherungsnehmer entfallen, führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Oder wir schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Ver- sicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der →Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbe- hörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festge- legte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir im Interesse der Versi- cherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um: - einen drohenden Notstand abzuwenden, - unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rech- nungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse an- gepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursa- chungsorientiert. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapi- talanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen s...
Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das versi- cherte Risiko (Berufsunfähigkeitsrisiko) günstiger entwickelt, als bei der Tarifkalkulation angenommen. In diesem Fall müs- sen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zah- len. An dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungs- nehmer nach der Mindestzuführungsverordnung.
Risikoergebnis. In der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist der wichtigste Einflussfaktor auf die Überschüsse vor Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit die Entwicklung des versicherten Risikos (Erwerbsunfähigkeitsrisiko). Überschüsse entstehen, wenn die Aufwendungen für das Erwerbsunfähigkeitsrisiko niedriger sind als bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstandenen Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüs- sen werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.