Umwelteinwirkung. a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung. Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. b. Für Gewässerschäden gelten aber die Regelungen nach A 1.5.8 und für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz die Rege- lungen nach A 1.5.24.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat , Amts Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung (Phv 2020), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat , Amts Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung (Phv 2016)
Umwelteinwirkung. a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung. Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in BodenBo- den, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
b. Für Gewässerschäden gelten aber die Regelungen nach A 1.5.8 2.2.6 und für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz die Rege- lungen Regelun- gen nach A 1.5.242.2.14. Für das Verändern von Grundwasserverhältnissen lesen Sie A 2.3.12.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Umwelteinwirkung. a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung. Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in BodenBo- den, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
b. Für Gewässerschäden gelten aber die Regelungen nach A 1.5.8 2.2.6 und für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz die Rege- lungen Regelun- gen nach A 1.5.242.2.13.
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