Umzüge Musterklauseln

Umzüge. 1. Umzüge sind auf schriftlichen Antrag hin möglich. Für Umzüge wird eine Ver- waltungskostenpauschale fällig. 2. Ein Umzug darf erst stattfinden, wenn der Mieter einen Mietvertrag für die zukünftige Wohneinheit mit dem Vermie- ter abgeschlossen hat. Für die Abwick- lung des Umzuges wird in der Regel ein Zeitraum von 3 Werktagen gewährt. Kann nach diesem Zeitraum durch Ver- schulden des Mieters nicht über die bisherige Wohneinheit verfügt werden, gehen alle entstehenden Kosten (Miet- ausfall etc.) zu Lasten des Mieters. 3. Umzüge sind nur montags bis freitags zu den Dienststunden des Vermieters oder dessen Beauftragten möglich. Der Auszug aus der bisherigen Wohneinheit muss spätestens 48 Stunden vorher mit dem Vermieter oder dessen Beauftrag- ten abgesprochen werden. Es gelten die Regelungen unter Ziff. V und IX Abs. 2-8
Umzüge. 1. Umzüge innerhalb des Hauses oder der Häuser sind nur nach Genehmigung durch den Vermieter und nach Abschluss eines neuen Mietvertrages zulässig. Umzugsanträge sind bis spätestens 3 Monate vor Semesterende schriftlich beim zuständigen Sachbearbeiter zu stellen. Die Genehmi- gung der Umzugsanträge liegt im Ermessen des Vermieters. 2. Es wird eine Umzugsgebühr gemäß Gebührenordnung für die Studentenwohnanlagen des Studen- tenwerkes Freiberg erhoben. 3. Der Vermieter kann einen Umzug vom Mieter verlangen, wenn das zur Sicherung berechtigter Inte- ressen des Vermieters notwendig ist.
Umzüge. Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß Nr. 1 versicherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend von Abschnitt A § 4 ABE 2011 der Continentale auch bei Umzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden. Hierfür beträgt die Höchstentschädigung abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall den im Versicherungsvertrag verein- barten prozentualen Anteil der dokumentierten Versicherungssumme bis zum jeweils dokumentierten Maximalbetrag (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt). Es gilt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt. Für Umzüge gelten die Regelungen der Außenversicherung nicht.
Umzüge. 4.1 Mitversichert ist das Mitführen von Fackeln und Lampions sowie der Einsatz von Pferden, Kraftfahrzeugen und Krafträdern. 4.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeugen, die Haftpflicht der Pferdehalter wie der Halter oder Lenker von Kraftfahrzeugen sowie Ansprüche aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.