Versicherungsschutz Außerhalb Der Betriebsgrundstücke Höchstentschädigung Musterklauseln

Versicherungsschutz Außerhalb Der Betriebsgrundstücke Höchstentschädigung a) Die gemäß Nr. 1 a) aa) – ee) versicherte(n) Anlagengruppe(n) ist (sind) abweichend von Abschnitt A § 4 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke versichert. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke gemäß Abs. 1 beträgt außerhalb von Europa (geografischer Begriff) abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall 20 Prozent der dokumentierten Versicherungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt), maximal 10.000 Euro; innerhalb von Europa (geografischer Begriff) abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall 30 Prozent der dokumentierten Versicherungssumme (Vorsorge gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt). b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden. c) Bewegliche Sachen der gemäß Nr.1 a) gg) versicherten Anlagengruppe sind abweichend von Abschnitt A § 4 auch außerhalb des Versicherungsortes bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert. Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen. d) Ergänzend zu Abschnitt B § 9 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen. e) Verletzt der Versicherungsnehmer die unter d) genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 9 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 10 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. f) Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, mindestens 250 Euro je Versicherungsfall vereinbart. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt. g) Für bewegliche Sachen der gemäß Nr.1 a) hh) versicherte Anlagengruppe gelten c) – f) entsprechend, sofern dies vereinbart ist.
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  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.