Unselbständiger Hausstand. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen sozialen Jahres oder dergleichen) abzuleisten, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der § 7.1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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