Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung auf- grund verhaltensbedingter Umstände Musterklauseln

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung auf- grund verhaltensbedingter Umstände. 11.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorheri- ge Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen ein- schließlich der zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbe- treiber bestehenden Verpflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Tren- nung erforderlich ist,‌ a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 11.2 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn‌ a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bi- lanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehen- den Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber si- chergestellt ist. 11.3 Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei‌ a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine gegenüber dem Netzbetreiber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau- en darf (sog. Kardinalpflicht), insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 11.4 Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 11.2 bis 11.3 dieses Vertrages ist ausge- schlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 11.5 Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unter...

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