Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, SWD von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von SWD gemäß Ziffer 12 beruht. SWD wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber bzw. den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie SWD bekannt sind oder von SWD in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, die evm von der Leis- tungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von der evm gemäß Ziff. 6 beruht. Die evm wird dem Kunden auf Verlan- gen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zu- sammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Süwag von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von der Süwag gemäß Ziffer 12 beruht. Die Süwag wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der Süwag bekannt sind oder von der Süwag in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind wir, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von uns gemäß Ziff. 6 beruht. Wir werden Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie uns bekannt sind oder von uns in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, EWD von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigte Maßnahmen von EWD gemäß Ziffer 10 beruht. EWD wird den Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie EWD bekannt sind oder von EWD in zumutbarere Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netz- anschlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, die Stadtwerke Andernach Energie GmbH von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von der Stadtwerke Andernach Energie GmbH gemäß Ziff. 6 beruht. Die Stadtwerke Andernach Energie GmbH wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses sowie des Messstellenbetriebes handelt, SWD von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von SWD Hinweis nach § 4 Abs.2 EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz): Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Einrichtungen, die ebenfalls Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie ggf. technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten bereitstellen, erhalten Sie auf folgender Internetseite: xxx.xxxx-xxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, hat sich der Kunde an den Netzbetreiber zu wenden. Die KEW wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der KEW bekannt sind oder von der KEW in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung innogy_AGB_S_1911 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, innogy von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berech- tigten Maßnahmen von innogy gemäß Ziffer 11 beruht. innogy wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbe- treiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie innogy bekannt sind oder von innogy in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.