Common use of Unterbringung Clause in Contracts

Unterbringung. Die funktechnisch relevanten Einrichtungen müssen in eigenen Räumen installiert werden, die feuerbeständige Wände und Decken und mindestens feuerhemmende Türen haben. In diesen Räumen können weitere sicherheitstechnische Einrichtung (z. B. BMA, Einbruchmelde- anlagen) untergebracht werden. Besteht durch weitere technische Anlagen in diesen Räumen Gefahr, dass durch Defekte das Umfeld oder die Einrichtungen der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage thermisch beaufschlagt werden können, (z. B. durch Brand), so sind deren Steuerleitungen und Antennenkabel feuerbeständig zu verkleiden bzw. auszulegen. Wenn die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage aus mehreren Sende- und Empfangsanlagen besteht und diese räumlich getrennt untergebracht sind, kann von den oben aufgeführten baulichen Anforderungen abgesehen werden. Falls eine Brandmeldeanlage (BMA) im Objekt vorhanden ist, sind die o. g. Räume durch die BMA zu überwachen. Räume in denen sich funktechnische Anlagen befinden sollen nicht gesprinklert sein.

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Samples: Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen, Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen, Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen