Common use of Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Clause in Contracts

Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer Abbuchungsauftragslastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und Bonusverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer Abbuchungsauftragslastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und BonusverzeichnisLeistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung delarsBtuengsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer Abbuchungsauftragslastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch unterrichtenn.nDaieuschka auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für könnn.eFür die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und Bonusverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.-

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Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungsbu- chung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer Abbuchungsauftragslastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten vereinbar- ten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten ver- einbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung Rück- gängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im Preis- und Bonusverzeichnis“ Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.

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Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer Abbuchungsauftragslastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 Nurm2m.4e.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung RückgängigmachunAgboledhenrung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und Bonusverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.-

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Unterrichtung über Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer Abbuchungsauftragslastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten Abbuchungsauftragslastschrift wegen fehlender Konto- deckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, fünfter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und BonusverzeichnisLeistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Samples: Sonderbedingungen Für Den Lastschriftverkehr