Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb dessen Betriebsstun- den von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prü- fungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt werden, so gehen die gesamten Kosten der erneuten Prüfung zu Lasten des AN. Der AN wird seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich dazu verpflichten, dass die in dieser Ziffer genannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen ausge- übt werden können. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung und allgemeinen Haftung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb dessen Betriebsstun- den von der vertragsgemäßen Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prü- fungen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt werden, so Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen die gesamten Kosten der erneuten Prüfung in vollem Umfang zu Lasten des AN. Der AN wird seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich dazu verpflichtenverpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass die der Unterauftragnehmer dem AG in dieser Ziffer genannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen ausge- übt werden könnendem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung Gewährleistung und allgemeinen Haftung.
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Samples: Purchase Agreement
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb dessen Betriebsstun- den der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen vertragsmäßigen Ausführung der Lieferung zu unterrichtenunterrich- ten, an werkseigenen Prü- fungen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt werden, so Wiederho- lungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen die gesamten Kosten der erneuten Prüfung in vollem Umfang zu Lasten des AN*. Der AN wird seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich dazu verpflichtenverpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass die der Unterauftragnehmer dem AG in dieser Ziffer genannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen ausge- übt werden könnendem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung Gewährleis- tung und allgemeinen Haftung.
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Samples: General Conditions of Purchase
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb dessen der Betriebsstun- den von der vertragsgemäßen vertragsmäßigen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prü- fungen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten veran- lassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt werden, so Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen die gesamten Kosten der erneuten Prüfung in vollem Umfang zu Lasten des AN*. Der AN wird seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich dazu verpflichtenverpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass die der Unterauftragnehmer dem AG in dieser Ziffer genannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen ausge- übt werden könnendem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrich- tung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung Gewährleistung und allgemeinen Haftung.
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Samples: General Conditions of Purchase
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb dessen Betriebsstun- den der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prü- fungen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung Durchführungen der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt werden, so Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen die gesamten Kosten der erneuten Prüfung in vollem Umfang zu Lasten des AN. Der AN wird seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich dazu verpflichtenverpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass die der Unterauftragsnehmer der AG in dieser Ziffer genannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen ausge- übt werden könnendem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragsnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung Gewährleistung und allgemeinen Haftung. Rechte kann der AN aus diesen Prüfungen nicht herleiten.
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