Unterrichtungsrecht. Falls ein Unterrichtungsrecht im Einzelnen vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B.
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Unterrichtungsrecht. Falls ein Unterrichtungsrecht im Einzelnen vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 4 (1) Nr. 2 VOLVOB/B.
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