Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigtenVollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Änderungstarifvertrag, Entgeltordnung Zum Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)
Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte Teilzeitbe- schäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigtenVollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 12 A 12 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigtenVollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Änderungstarifvertrag
Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Tarifvertrag
Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbarver- gleichbar: 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)