Unwirksamkeit einer Regelung. Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Regelung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
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Unwirksamkeit einer Regelung. Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen bestands- kräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Regelung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
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Unwirksamkeit einer Regelung. Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen für unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Regelung in diesen Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich inhalts- gleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
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Unwirksamkeit einer Regelung. Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer sind wir berechtigt, eine davon betroffene Regelung in diesen Ihren Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung Entschei- dung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam unwirksame erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.. Wir können nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden Themen betreffen: Für eine Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Unwirksamkeit einer Regelung. Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen bestands- kräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Regelung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen Voraus- setzungen vorliegen.
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