Verantwortung und Haftung des Mieters. 14.1 Der Mieter haftet der Vermieterin unabhängig von einem Verschulden uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. 14.2 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen. 14.3 Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. 14.4 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen. 14.5 Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Location-Bedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Abschnitt II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben. 14.6 Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften, z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, festgesetzt werden. 14.7 Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der Vermieterin zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und die Vermieterin insoweit vollständig freizuhalten. 14.8 Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 14.9 Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens • 1 Million Euro für Personenschäden • 1 Million Euro für Sachschäden • 250Tausend Euro für Vermögensschäden auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen. Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen oder den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
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Verantwortung und Haftung des Mieters. 14.1 Der Mieter haftet der Vermieterin unabhängig von einem Verschulden uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
14.2 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
14.3 Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
14.4 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.
14.5 Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Location-Bedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Abschnitt II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.
14.6 Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften, z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, festgesetzt werden.
14.7 Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der Vermieterin zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und die Vermieterin insoweit vollständig freizuhalten.
14.8 Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
14.9 Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens • 1 Million Euro für Personenschäden • 1 Million Euro für Sachschäden • 250Tausend Euro für Vermögensschäden auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen. Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen oder den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortung und Haftung des Mieters. 14.1 23.1 Der Mieter haftet der Vermieterin unabhängig von einem Verschulden uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Personen Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie durch seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Besucher im Zusammenhang mit der Raumnutzung/Veranstaltung verursacht werden. Dies gilt auch für alle Schäden an der Außenfassade und an den Außenanlagen des E-Werks. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Vermieter zu melden.
14.2 23.2 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
14.3 23.3 Der Mieter stellt die Vermieterin den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
14.4 23.4 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel Schlüssel, Anlagen und AnlagenEinrichtungen.
14.5 23.5 Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Location-BedingungenVertragsbedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Abschnitt Teil II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin den Vermieter oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – zum Beispiel auf Grundlage des § 38 Absatz 5 Satz 2 VStättV (Betreiberhaftung) – festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.
14.6 23.6 Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 5 23.5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften, Vorschriften z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin den Vermieter oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.
14.7 Die Vermieterin 23.7 Der Vermieter wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 23.5 und 623.6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, fallen unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der Vermieterin vom Vermieter zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und die Vermieterin den Vermieter insoweit vollständig freizuhalten.
14.8 23.8 Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
14.9 23.9 Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens • 1 Million Euro angemessenem Deckungsschutz für Personenschäden • 1 Million Euro für Sachschäden • 250Tausend Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf seine Kosten abzuschließen und während Mietsachschäden abzuschließen. Sofern der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss Mieter bis spätestens 14 Tage vor der Versicherungen Veranstaltung keinen angemessenen Versicherungsschutz nachweist, ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen. Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Vermieter berechtigt eine entsprechende Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen oder den Mietvertrag außerordentlich zu kündigenfür die Veranstaltung abzuschließen.
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Samples: Veranstaltungsbedingungen