Common use of Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht Clause in Contracts

Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden Guthaben nicht an Dritte abtreten kann, außer der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag abtreten möchte, muss dem Versicherer den spe- ziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen übermitteln: Fax an die Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens - Die Bestimmungen aus dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.

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Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden Guthaben nicht an Dritte abtreten kann, außer der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx www. xxxxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt Partnerwerkstatt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer Versicherer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag abtreten möchte, muss dem Versicherer den spe- ziellen speziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen Weisen übermitteln: Fax an die Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens - Die Bestimmungen aus dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden entstehenden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen bevollmächtigen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder, www.zurich-connect.it

Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden Guthaben ent- stehenden Forderungen nicht an Dritte abtreten kann, außer es sei denn der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag der Werkstatt abtreten möchte, muss dem Versicherer Versicher- er den spe- ziellen speziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen Weisen übermitteln: Fax an die unter der Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens Vollmacht für die Zahlung der Forderung - Die Bestimmungen aus Bestim- mungen dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit Möglich- keit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden ent- stehenden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen bevollmächtigen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer Versi- cherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.. Diese Bedingungen sind nur gültig für die Abschnitte Diebstahl und Brand (Abschnitt 2), Glasbruch (Abschnitt 3), KasKo (Abschnitt 4)

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Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden ent- stehenden Guthaben nicht an Dritte abtreten kann, außer der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Überneh- merdes Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx www. xxxxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag abtreten möchte, muss dem Versicherer den spe- ziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen übermitteln: Fax an die Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens - Die Bestimmungen aus dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 38 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden Guthaben nicht an Dritte abtreten kann, außer der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag abtreten möchte, muss dem Versicherer den spe- ziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen übermitteln: Fax an die Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens - Die Bestimmungen aus dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.

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Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden ent- stehenden Guthaben nicht an Dritte abtreten kann, außer der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im folgenden Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag abtreten möchte, muss dem Versicherer den spe- ziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen Weisen übermitteln: Fax an die Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens - Die Bestimmungen aus dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Verbot der Abtretung des Guthabens und Möglichkeit der Zahlungsvollmacht. Versicherungsbedingungen - S. 5 von 39 37 Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden Guthaben nicht an Dritte abtreten kann, außer der Versicherer hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als gegeben, falls der Übernehmer des Guthabens eine Partnerwerkstatt des Versicherers ist (die entsprechende Liste steht auf der Website www.zu- xxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partnerwerk- statt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 aufgezählt sind. Der Versicherte, der sich an eine nicht mit dem Versiche- rer vertraglich gebundene Werkstatt wendet und dieser Werkstatt sein Guthaben des Versicherers aus diesem Vertrag abtreten möchte, muss dem Versicherer den spe- ziellen schriftlichen Antrag auf eine der folgenden Wei- sen übermitteln: Fax an die Nummer 00.00.000.000 oder E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx. Falls der Versicherer nicht innerhalb von 5 Tagen auf den Antrag antwortet, gilt die Zustimmung als verweigert. Zahlungsvollmacht des Guthabens - Die Bestimmungen aus dieser Klausel beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Versicherten, der einen aus diesem Vertrag entste- henden Anspruch gegenüber dem Versicherer hat, den Versicherer gemäß Art. 1269 ital. ZGB zu bevollmächti- gen - im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder Versicherer über die Festlegung des Schadenersatzbetrags - die Zahlung direkt an die Partnerwerkstatt oder auch die nicht vertraglich gebundene Werkstatt vorzunehmen.

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