Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe Musterklauseln

Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehung standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (zB um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.
Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. ✓ Obligations with regard to driving times and rest periods The contractor/carrier guarantees to comply with all provisions that apply in the EU as a result of the introduction of the European Mobility Package. This also applies to the provisions of the Austrian Wage and Social Dumping Prevention Act (LSD-BG) and comparable regulations applicable in Europe. Should claims be made against the principal in any way due to violations by the contractor/carrier, he shall fully indemnify and hold the principal harmless.
Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher the LSP, the principal is entitled to hire a replacement vehicle and to charge a contractual penalty in the amount of the freight to be paid for the replacement vehicle, to the LSP. Any further claim for damages remains unaffected. In any case, 25% of the freight price will be charged in case of order cancellation.
Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Weiters gilt ein ausnahmsloses Beiladeverbot, wenn die beigeladenen Güter die ursprünglichen Güter beschädigen können, bzw. Zusammenladeverbote bestehen. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers introduction of the European Mobility Package. This also applies to the provisions of the Austrian Wage and Social Dumping Prevention Act (LSD-BG) and comparable regulations applicable in Europe. Should claims be made against the principal in any way due to violations by the contractor/carrier, he shall fully indemnify and hold the principal harmless.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

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