Common use of Verbrauch der Zeitguthaben Clause in Contracts

Verbrauch der Zeitguthaben. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen, den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.

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Verbrauch der Zeitguthaben. (5e) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein vorn- herein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitgeber Arbeitge- ber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für jeweils je- weils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge Zeitzu- schläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen, Wochen den Zeitpunkt Zeit- punkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antrittsrecht Antritts- recht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes

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Verbrauch der Zeitguthaben. (5e) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitgeber Ar- beitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge Zeit- zuschläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbartverein- bart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen, Wochen den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß Aus- maß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antrittsrecht Antritts- recht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes

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