Vereinfachtes Verfahren Musterklauseln

Vereinfachtes Verfahren. (1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gele- genheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Straf- verfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).
Vereinfachtes Verfahren. 72 Grenzregulierung Wird die zweckmässige Überbauung nur eines Grundstücks oder nur einer Gruppe von Grundstücken infol- ge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so kann zur Grenzverbesserung eine Bau- landumlegung im vereinfachten Verfahren (Grenzregulierung) gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz des Bundes (SR 843, Art. 7-11 WEG) durchgeführt werden. Die interessierte Grundeigentümerin bzw. der interessierte Grundeigentümer kann beim Gemeinderat die Mitwirkung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der anstossenden Grundstücke verlangen. Der Gemeinderat beschliesst nach Anhörung der betroffenen dinglich Berechtigten ohne Auflageverfahren über die Einleitung einer Grenzregulierung, über den neuen Grenzverlauf und über allfällige Ausgleichszah- lungen. Dieser Beschluss kann beim Regierungsrat angefochten werden. § 73 Anforderungen und Verfahren Baulandumlegungen können auch durch privatrechtliche Vereinbarung eingeleitet und durchgeführt werden. Die beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer teilen den Umlegungsperimeter dem Gemein- derat und der zuständigen kantonalen Behörde mit. Diese geben ihnen die im öffentlichen Interesse einzu- haltenden Randbedingungen bekannt. Privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen bedürfen einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen über die Grenzmutationen. Der Regierungsrat legt in der Verordnung diejenigen Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens fest, welche bei der Durchführung der Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung einzuhalten sind. Die Neuzuteilung wird im Grundbuch eingetragen, wenn die dinglich Berechtigten den Neuzuteilungsplan unterzeichnet haben und dieser öffentlich beurkundet ist. _ _ _ In der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27.Oktober 1998 (SGS 400.11; RBV) noch §§ 25 - 41 als Detailausführungen. 83 Nr. 1 Steuerberechnung aufgrund des Verkehrswertes‌
Vereinfachtes Verfahren. (1) Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für biologische Sicherheit im Voraus Folgendes mitteilen:
Vereinfachtes Verfahren. Grundlage zur Ermittlung des Anlastungsbetrages sind die in Baustein 1 erhobenen Infrastruktur- vorhaltekosten zu Vollkosten. Diese Vollkosten werden auf Basis des Besprechungsergebnisses des Arbeitskreises in vorhaltebedingte (fixe) und nutzungsabhängige (variable) Kosten unterteilt. Des weiteren wird die jeweilige Wettbewerbsrelevanz der Infrastrukturbereiche betrachtet. Auf Basis einer Kostenanalyse der gemeldeten Daten vorliegender Unternehmen wurden folgende Anlastungssätze pauschal für die Betriebszweige festgelegt: Anlastungssatz Kostenart BZ Bus BZ Schiene Fahrwege Sich./Nav. Betr.hof Werkstatt Fahrwege Sich./Nav. Betr.hof Werkstatt Abschreibungen 0% 90% 0% 90% Zinsen 0% 90% 0% 90% Leasing/Miete/pacht 0% 90% 0% 90% Personalkosten 10% 90% 25% 90% Materialkosten/Fremdleistungen 10% 90% 25% 90% Energiekosten 10% 90% 25% 90% Sonstige Kosten 10% 90% 25% 90% Sekundärkosten 10% 90% 25% 90% Allg. Overheadkosten 10% 90% 25% 90% Die ermittelten Anlastungsbeträge werden von den erhobenen Kosten abgesetzt und sind vom Be- trieb zu tragen. Baustein 2: Verbundbedingte Verpflichtungen (Kostenerstattung zur Auffüllung wegen Herabsetzung des Beförderungstarifs).
Vereinfachtes Verfahren. 72 Grenzregulierung

Related to Vereinfachtes Verfahren

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.