Verfahren bei Lieferung und Zahlung Musterklauseln

Verfahren bei Lieferung und Zahlung. Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG ▪ grundsätzlich am dritten Börsentag nach dem Ausübungstag der Option ▪ bei Optionskontrakten bzw. LEPOs auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften5 mit zugewiesener Gruppenkennung DE11 (Annex B der Eurex-Kontraktspezifikationen) am zweiten Börsentag nach dem Ausübungstag der Option ▪ bei Optionskontrakten bzw. LEPOs auf Aktien finnischer Aktiengesellschaften6 mit zugewiesener Gruppenkennung FI11 (Annex B der Eurex-Kontraktspezifikationen) am vierten Börsentag nach dem Ausübungstag der Option. Dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. Die stückemäßigen Lieferungen erfolgen über eine von der Eurex Clearing AG anerkannte Wertpapiersammelbank bzw. einen Custodian oder Central Securities Depository und die Zahlung über das entsprechende von der Wertpapiersammelbank bzw. dem Custodian oder Central Securities Depository festgelegte Konto. Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Geschäftstag im Brutto-Liefermanagement gemäß Kapitel I Ziffer 1.6 bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot der jeweiligen Wertpapiersammelbank bzw. des Custodian oder Central Securities Depository und Guthaben auf den entsprechenden Geldkonten sicherzustellen.
Verfahren bei Lieferung und Zahlung. Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG am zweiten Geschäftstag nach dem Anzeigetag (Ziffer 2.3.4 Absatz (2)). Hierbei erfolgenwerden die stückemäßigen LieferungenForderungen aus Wertpapiertransaktionen (wie in Kapital I Abschnitt 1 Ziffer 1.3 definiert) über dieeine Abwicklungsstelle und die Zahlung über das entsprechende von der betreffenden Abwicklungsstelle festgelegte Konto abgewickelt. Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Geschäftstag im Brutto Liefermanagement gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.4.2 Absatz (2) und Ziffer 1.3.1 Absatz (1)(b) - - (e) bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände (i) im Depot bei der jeweiligen Verwahrstelle und (ii) Guthaben auf dem RTGS-Konto oder dem euroSIC-Konto für Euro- Fixed Income Futures-Kontrakte sicherzustellen;und (iii) auf dem SIC-Konto für CONF- Futures Kontrakte ist ein entsprechendes Guthaben auf dem SIC-Konto sicherzustellen.
Verfahren bei Lieferung und Zahlung. (1) Bei durch Barausgleich zu erfüllenden Aktien-Futures-Kontrakten (Ziffer 1.6.2 Absatz 1 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) erfolgen Aalle Zahlungen erfolgen an dem dem Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.6.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf dem RTGS-Konto oder dem euroSIC-Konto sicherzustellen.
Verfahren bei Lieferung und Zahlung. Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen für erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG am zweiten Börsentag nach dem Anzeigetag (Ziffer 2.3.4 Absatz 2). Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über eine von der Eurex Clearing AG anerkannte Wertpapiersammelbank bzw. einen Custodian oder Central Securities Depository und die Zahlung über das entsprechende von der Wertpapiersammelbank bzw. dem Custodian oder Central Securities Depository festgelegte Konto. Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Geschäftstag im Brutto Liefermanagement gemäß Kapitel I Ziffer 1.6 bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot bei der jeweiligen Wertpapiersammelbank bzw. des Custodian oder Central Securities Depository Verwahrstelle und Guthaben auf dem RTGS-Konto des Clearing-Mitglieds oder dem euroSIC-Konto für Euro- Fixed Income Futures-Kontrakte bei einer Filiale der Deutschen Bundesbanksicherzustellen; für CONF-Futures Kontrakte bei der Schweizer Nationalbank ist ein entsprechendes Guthaben auf dem SIC-Konto sicherzustellen.
Verfahren bei Lieferung und Zahlung. Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen für EXTF-Futures-Kontrakte erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG ▪ am zweiten Börsentag nach dem letzten Handelstag des Kontrakts bei Kontrakten, deren Basiswerte im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden ▪ am dritten Börsentag nach dem letzten Handelstag des Kontrakts bei Kontrakten, deren Basiswerte im elektronischen Handelssystem der SWX Swiss Exchange gehandelt werden. Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über eine von der Eurex Clearing AG anerkannte Wertpapiersammelbank bzw. einen Custodian oder Central Securities Depository und die Zahlung über das entsprechende von der Wertpapiersammelbank bzw. dem Custodian oder Central Securities Depository festgelegte Konto. Jedes Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG haben sicherzustellen, dass die Transaktion an dem Geschäftstag im Brutto-Liefermanagement gemäß Kapitel I Ziffer 1.6 bearbeitet werden kann, an dem die Lieferanzeige erfolgte. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Bestände im Depot bei der jeweiligen Wertpapiersammelbank bzw. des Custodian oder Central Securities DepositoryVerwahrstelle und Guthaben auf dem RTGS-Konto des Clearing-Mitglieds bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank bzw. der Schweizer Nationalbank, dem euroSIC-Konto oder dem SIC-Konto sicherzustellen.
Verfahren bei Lieferung und Zahlung. Alle Zahlungen zur Erfüllung von FX-Optionskontrakten erfolgen direkt zwischen dem Clearing-Mitglied und Eurex Clearing AG am Abwicklungstag (Nummer 2.13.12 der Eurex- Kontraktspezifikationen) über CLS. Abschnitt 2 Nummer 2.19.1 Absatz (2) und (3) finden entsprechende Anwendung.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.