Common use of Vergütung der Leistungen Clause in Contracts

Vergütung der Leistungen. (1) Diese Vergütungsvereinbarung regelt die Vergütungen von Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie für die Versicherten der Ge- setzlichen Krankenkassen (Krankenkassen). (2) Die Preise sind Bruttobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatz- steuer kann daher auch dann nicht zusätzlich berechnet werden, wenn der zugelassene Leistungserbringer die Voraussetzungen des § 4 UStG nicht er- füllt. (3) Mit den Preisen für die Behandlung sind Vor- und Nachbereitung und Ver- laufsdokumentation abgegolten. (4) Die Zuzahlungspflicht der Versicherten ist gemäß § 32 Absatz 2 SGB V i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V und § 8 dieses Vertrages zu beachten. (5) Diese Vergütungsvereinbarung gilt für alle Leistungen nach Maßgabe des a) 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB V, die von den zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. b) 124 Absatz 5 SGB V, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerken- nung dieses Vertrages bedarf. (6) Bei der Abrechnung der Leistungen sind die Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern gemäß § 302 Absatz 2 SGB V und § 18 dieses Vertrages zu beachten.

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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung

Vergütung der Leistungen. (1) Diese Vergütungsvereinbarung regelt die Vergütungen von Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie für die Versicherten der Ge- setzlichen Krankenkassen (Krankenkassen). (2) Die Preise sind Bruttobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatz- steuer kann daher auch dann nicht zusätzlich berechnet werden, wenn der zugelassene Leistungserbringer die Voraussetzungen des § 4 UStG nicht er- füllt. (3) Mit den Preisen für die Behandlung sind Vor- und Nachbereitung und Ver- laufsdokumentation abgegolten. (4) Die Zuzahlungspflicht der Versicherten ist gemäß § 32 Absatz 2 SGB V i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V und § 8 dieses Vertrages zu beachten. (5) Diese Vergütungsvereinbarung gilt für alle Leistungen nach Maßgabe des a) 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB V, die von den zugelassenen Leistungserbringern Leistungserbrin- gern abgegeben werden. b) 124 Absatz 5 SGB V, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerken- nung Aner- kennung dieses Vertrages bedarf. (6) Bei der Abrechnung der Leistungen sind die Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern gemäß § 302 Absatz 2 SGB V und § 18 dieses Vertrages zu beachten.

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