Verhandlungen. 1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen: (a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist. 2. Die Auftraggeber stellen sicher: (a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterla- gen erfolgt; und (b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Verhandlungen. 1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führenfüh- ren:
(a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung Aus- schreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder
(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien Zu- schlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher:
(a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterla- gen Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
(b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter über- arbeiteter Angebote gesetzt wird.
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Verhandlungen. 1. Eine Vertragspartei kann Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen, wenn:
(a) wenn die der Auftraggeber ihre seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Ausschrei- bung laut Artikel 6.10 (Anzeigen) VII Absatz 2 angekündigt habenhat; oder
(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien Zuschlags- kriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher, dass:
(a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Anbietern bei Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterla- gen der Ausschreibungsun- terlagen erfolgt; und
(b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern An- bietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbei- tete Angebote einreichen können.
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Verhandlungen. 1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führenfüh- ren:
(a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung Aus- schreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) 8.10 angekündigt haben; oder
(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien Zu- schlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher:
(a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterla- gen Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
(b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote Ange- bote gesetzt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen