Common use of Verhinderung illegaler Beschäftigung Clause in Contracts

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mit- arbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch regelmä- ßige Kontrollen - dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 genannten Verpflich- tungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern beachtet und ein- gehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nach- unternehmer abzuschließenden Vertrag ▪ diesem die in Ziffer 5.1 bis 5.4 sowie 6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und ▪ durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weiter- gegeben werden. 6.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Arbeitnehmer angetroffen, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden, ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozi- alabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialge- setzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer ei- nes Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unter- lassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachun- ternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme festgesetzt. 6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Mitarbeiter den Perso- nalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.1), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die an- stehende Sanktion auslösende Kontrolle ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung dürfen die festgesetz- ten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. 6.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ord- nungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm be- auftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechts- kräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buch- stabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschlie- ßen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Köln Für Die Ausführung Von Leistungen (Vol/B Zvb), Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 15.6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer Nachunternehmer Arbeit- nehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Bau- stelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer Nachun- ternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmersverantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen Ver- pflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer Auftrag- nehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis Sozi- alversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Bau- stelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften Teilzeitkräften ist unbedingt unbe- dingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle eingesetzten Mit- arbeiterMitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer Nachunternehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen arbeitstäglichen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigenAbschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten. Der Auf- traggeber Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.z. B. Bundesagentur Bun- desagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 6.2 15.6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.215.2, 5.5.15.5, 6.1 15.6.1 und 6.3 15.6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen Ver- tragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch regelmä- ßige regelmäßige Kontrollen - dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.215.2, 5.5.15.5, 6.1 15.6.1 und 6.3 15.6.3 genannten Verpflich- tungen Verpflichtungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern beachtet und ein- gehalten eingehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nach- unternehmer abzuschließenden Nachunternehmer abzu- schließenden Vertrag ▪ diesem die in Ziffer 5.1 15.1 bis 5.4 15.4 sowie 6.1 15.6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und ▪ durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weiter- gegeben werden. 6.3 15.6.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Arbeitnehmer angetroffen, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden, ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Abs.1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozi- alabgaben Sozial- abgaben abgeführt werden. , ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialge- setzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer ei- nes Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unter- lassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 15.6.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachun- ternehmer Nach- unternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer ei- ner Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme festgesetzt. 6.4 15.6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Mitarbeiter den Perso- nalausweis Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung Verpflich- tung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum Geburts- datum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.115.6.1), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, erfüllen nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem zweimaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen Ab- mahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die an- stehende Sanktion anstehende Sankti- on auslösende Kontrolle ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls er- forderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung eines Bauvorhabens dürfen die festgesetz- ten festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der Auftraggeber kann mit der Schlussrechnung oder der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen. 6.5 15.6.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ord- nungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm be- auftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechts- kräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buch- stabe 15.6.4 Buchstabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschlie- ßenaus- schließen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigenkündigen (vgl. Nr. 18 VOB-ZVB).

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Kliniken Der Stadt Köln GGMBH Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 14.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt ab- geführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ , • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) i.V.m. der Arbeitsgenehmigungsverord- nung sind. ▪ , • deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung genannten Verpflichtun- gen von allen auf der Ar- beitsstelleArbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten ein- gehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt be- auftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls erforderlichen- falls mit Hilfe des Auf- tragnehmersAuftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mit- arbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch regelmä- ßige Kontrollen - dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 genannten Verpflich- tungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern beachtet und ein- gehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nach- unternehmer abzuschließenden Vertrag ▪ diesem die in Ziffer 5.1 bis 5.4 sowie 6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und ▪ durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weiter- gegeben werden. 6.3 14.2 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle illegal beschäftigte Arbeitnehmer angetroffenan- getroffen, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen ist der Auftraggeber berechtigt gegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden, ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozi- alabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialge- setzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer ei- nes Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unter- lassen hat, sicherzustellen, dass die Ver- tragsstrafe in Ziffer 6.1 genannten Verpflichtungen auch Höhe von diesem Nachun- ternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. H. % der Auftragssumme festgesetztfestzusetzen. 6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Mitarbeiter den Perso- nalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.1), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die an- stehende Sanktion auslösende Kontrolle ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung dürfen die festgesetz- ten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. 6.5 14.3 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift Vor- schrift wegen einer Ord- nungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer ei- ner Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm be- auftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechts- kräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buch- stabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschlie- ßen. Bei Vorsatz oder und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nannten vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigenkündi- gen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 14.6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer Nachunternehmer Arbeitsnehmer beschäftigt werden, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. Absatz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ werden • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) i. V. m. der Arbeitsgenehmigungsverordnung sind. deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. erfolgt Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung genannten Verpflichtungen von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern Nachunternehmen eingehalten wirdwerden, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber Auftragnehmer ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmersverantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften Teilzeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle eingesetzten Mit- arbeiterMitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich Nachunternehmer geführt werden. Die Liste ist arbeitstäglich bei Arbeitsaufnahme mit dem Bautagebericht des Vortages der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Der Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für ArbeitArbeitsamt, Ordnungsamt, Zoll u. a.u.a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 6.2 14.6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.214.2, 5.5.14.5, 6.1 14.6.1 und 6.3 14.6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen Vertragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch regelmä- ßige regelmäßige Kontrollen - dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 dort genannten Verpflich- tungen Verpflichtungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern beachtet und ein- gehalten eingehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nach- unternehmer Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag diesem die in Ziffer 5.1 14.1 bis 5.4 14.4 sowie 6.1 14.6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weiter- gegeben weitergegeben werden. 6.3 14.6.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Arbeitnehmer angetroffen, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden, für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. Absatz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozi- alabgaben Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ , • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialge- setzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) i. V. m. der Arbeitsgenehmigungsverordnung sind, deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkterwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer ei- nes eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkterwirkt, wenn er es unter- lassen hat, unterlassen hat sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 14.6.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachun- ternehmer Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. v.H. der Auftragssumme festgesetzt. 6.4 14.6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Mitarbeiter den Perso- nalausweis Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird,. b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.114.6.1), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, . nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem zweimaligen Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkterwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. 3.v.H. der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die an- stehende anstehende Sanktion auslösende Kontrolle ausgesprochen hat. Im Fall Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung eines Bauvorhabens dürfen die festgesetz- ten festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. v.H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der Auftraggeber kann mit der Schlussrechnung oder Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen. 6.5 14.6.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ord- nungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm be- auftragter beauftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechts- kräftig rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße Rechtsvorstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buch- stabe 14.6.4 Buchstabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschlie- ßenausschließen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nannten vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigenkündigen (vgl. Nr. 16 ZVB).

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 13.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ : • für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ , • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ , • deren Einsatz als Leiharbeitnehmer Leiharbeiter ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in im vorherigen Satz 1 genannte Verpflichtung genannten Verpflichtungen von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wirdwerden, unabhängig davon, davon von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmers, verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend vorstehenden genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis Personalausweis/Pass oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführenBaustelle vorlegen können. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle eingesetzten Mit- arbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwendenMitarbeiter. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich Nachunternehmer geführt werden. Die Liste ist arbeitstäglich bei Arbeitsaufnahme mit dem Bautagebericht des Vortages der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber Arbeitgeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.z. B. Bundesagentur für ArbeitArbeitsamt, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 6.2 13.2 Der Begriff „Sicherstellensicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 Ziffern 12.3 und 6.3 13.1 dieser Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen Bedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch regelmä- ßige regelmäßige Kontrollen - dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 den Ziffern 12.3 und 6.3 13.1 dieser Bedingungen genannten Verpflich- tungen Verpflichtungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern beachtet und ein- gehalten eingehalten werden. Zu diesem Zweck Deshalb verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nach- unternehmer Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag diesem die in Ziffer 5.1 bis 5.4 sowie 6.1 12.3 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle Fall der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weiter- gegeben weitergegeben werden. 6.3 13.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Arbeitnehmer angetroffen, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden, ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozi- alabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialge- setzbuch ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, deren Einsatz als Leiharbeitnehmer Leiharbeiter ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um einen Arbeitnehmer ei- nes eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unter- lassen unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 13.1 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachun- ternehmer Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. H. % der Auftragssumme Bruttoschlussabrechnungssumme festgesetzt. 6.4 13.4 Kommt der Auftragnehmer der VerpflichtungVerpflichtung nicht nach, a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Mitarbeiter den Perso- nalausweis oder Personalausweis/Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen vorlegen können, bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.113.1 dieser Bedingungen), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem erstmaligen und zweitmaligem zweimaligen Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten 3. Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. H. % der Auftragssumme Bruttoschlussabrechnungssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen Maßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die an- stehende Sanktion auslösende Kontrolle Auftragserteilung ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 5.000,00 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den der Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung Maßnahme dürfen die festgesetz- ten festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. % der Auftragssumme Bruttoschlussabrechnungssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. 6.5 13.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ord- nungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm be- auftragter benannter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechts- kräftig rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. fünften Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buch- stabe a13.4.a) bis c13.4.b) dieser Bedingungen den Auftragnehmer für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren von weiteren weitere Aufträgen ausschlie- ßenausschließen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nannten vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Nach Der Vob/B

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden keine Sozialabgaben abgeführt werden. , ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. sind oder ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelleArbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmersAuftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelleArbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mit- arbeiterMitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich Nachunternehmer geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Der Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für ArbeitArbeitsamt, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist ist, bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen Vertragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch regelmä- ßige regelmäßige Kontrollen - dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 genannten Verpflich- tungen Verpflichtungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern beachtet und ein- gehalten eingehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nach- unternehmer Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag ▪ diesem die in Ziffer 5.1 bis 5.4 sowie 6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und ▪ durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weiter- gegeben weitergegeben werden. 6.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Arbeitnehmer angetroffen, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Sozialabgaben abgeführt werden, ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozi- alabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialge- setzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer ei- nes eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unter- lassen unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachun- ternehmer Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme festgesetzt. 6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Mitarbeiter den Perso- nalausweis Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.1), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. v.H. der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die an- stehende Sanktion auslösende Kontrolle Auftragserteilung ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung dürfen die festgesetz- ten festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. 6.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ord- nungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm be- auftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechts- kräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab Ab dem 5. Vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buch- stabe Buchstabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschlie- ßen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

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