Common use of Verhinderung illegaler Beschäftigung Clause in Contracts

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mit- arbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

Appears in 3 contracts

Samples: www.stadt-koeln.de, www.stadt-koeln.de, www.kliniken-koeln.de

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 15.6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer Nachunternehmer Arbeit- nehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Bau- stelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer Nachun- ternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmersverantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen Ver- pflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer Auftrag- nehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis Sozi- alversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Bau- stelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften Teilzeitkräften ist unbedingt unbe- dingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle eingesetzten Mit- arbeiterMitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer Nachunternehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen arbeitstäglichen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigenAbschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten. Der Auf- traggeber Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.z. B. Bundesagentur Bun- desagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.kliniken-koeln.de

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden keine Sozialabgaben abgeführt werden. , ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. sind oder ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelleArbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmersAuftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelleArbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mit- arbeiterMitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich Nachunternehmer geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Der Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für ArbeitArbeitsamt, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist ist, bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

Appears in 1 contract

Samples: sbk-koeln.de

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 14.6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer Nachunternehmer Arbeitsnehmer beschäftigt werden, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. Absatz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ werden • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) i. V. m. der Arbeitsgenehmigungsverordnung sind. deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. erfolgt Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung genannten Verpflichtungen von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern Nachunternehmen eingehalten wirdwerden, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber Auftragnehmer ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmersverantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften Teilzeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle eingesetzten Mit- arbeiterMitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich Nachunternehmer geführt werden. Die Liste ist arbeitstäglich bei Arbeitsaufnahme mit dem Bautagebericht des Vortages der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Der Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für ArbeitArbeitsamt, Ordnungsamt, Zoll u. a.u.a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.rhein-sieg-kreis.de

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 13.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ : • für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ , • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ , • deren Einsatz als Leiharbeitnehmer Leiharbeiter ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in im vorherigen Satz 1 genannte Verpflichtung genannten Verpflichtungen von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wirdwerden, unabhängig davon, davon von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmers, verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend vorstehenden genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gentragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis Personalausweis/Pass oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführenBaustelle vorlegen können. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle eingesetzten Mit- arbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwendenMitarbeiter. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich Nachunternehmer geführt werden. Die Liste ist arbeitstäglich bei Arbeitsaufnahme mit dem Bautagebericht des Vortages der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Baustelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auf- traggeber Arbeitgeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.z. B. Bundesagentur für ArbeitArbeitsamt, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Straf- verfahren Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.hwgmbh.de