Verhältnis zur Hauptversicherung. 1.1 Die Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind, eine Einheit; sie kön- nen – ausgenommen im Fall der Nummer 1.3 – ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestens bei Beendigung der Ansparphase, erlischt auch der Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen. 1.2 Ist unsere Leistungspflicht aus den Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen anerkannt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versi- cherungsleistung und Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag dafür selbst gezahlt hätten. 1.3 Ansprüche aus den Zusatzversicherungen, die auf einer Be- rufsunfähigkeit beruhen, die bereits vor Kündigung oder vor- zeitiger Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetre- ten ist, werden durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfrei- stellung der Hauptversicherung nicht berührt. 1.4 Der Abzug nach Abschnitt D Nummer 6 wird auch erhoben, wenn bei Rentenversicherungen die Zusatzversicherungen durch Abruf der Leistung aus der Hauptversicherung enden.
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Verhältnis zur Hauptversicherung. 1.1 Die Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind, eine Einheit; sie kön- nen können – ausgenommen im Fall der Nummer 1.3 – ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung Hauptversi- cherung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestens bei Beendigung Beendi- gung der Ansparphase, erlischt auch der Versicherungsschutz aus den ZusatzversicherungenZu- satzversicherungen. In diesen Fällen werden – soweit vorhanden – die Rückkaufswerte der Zusatzversicherungen für die Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet.
1.2 Ist unsere Leistungspflicht aus den BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen anerkannt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung Hauptver- sicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versi- cherungsleistung und z.B. die Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag dafür da- für selbst gezahlt hätten.
1.3 Ansprüche aus den Zusatzversicherungen, die auf einer Be- rufsunfähigkeit Erwerbsun- fähigkeit beruhen, die bereits vor Kündigung oder vor- zeitiger Beitragsfreistellung vorzeitiger Beitrags- freistellung der Hauptversicherung eingetre- ten eingetreten ist, werden durch Kündigung Kündi- gung oder vorzeitige Beitragsfrei- stellung Beitragsfreistellung der Hauptversicherung nicht berührt.
1.4 Der Abzug nach Abschnitt D Nummer 6 wird auch erhoben, wenn bei Rentenversicherungen die Zusatzversicherungen durch Abruf der Leistung aus der Hauptversicherung enden.
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Verhältnis zur Hauptversicherung. 1.1 Die Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind, eine Einheit; sie kön- nen können – ausgenommen im Fall der Nummer 1.3 – ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung Hauptversi- cherung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestens bei Beendigung Beendi- gung der Ansparphase, erlischt auch der Versicherungsschutz aus den ZusatzversicherungenZu- satzversicherungen. In diesen Fällen werden – soweit vorhanden – die Rückkaufswerte der Zusatzversicherungen für die Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet.
1.2 Ist unsere Leistungspflicht aus den Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen Zusatzver- sicherungen anerkannt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung Hauptversi- cherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versi- cherungsleistung und z.B. die Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag dafür selbst gezahlt hätten.
1.3 Ansprüche aus den Zusatzversicherungen, die auf einer Be- rufsunfähigkeit Berufsun- fähigkeit beruhen, die bereits vor Kündigung oder vor- zeitiger Beitragsfreistellung vorzeitiger Beitrags- freistellung der Hauptversicherung eingetre- ten eingetreten ist, werden durch Kündigung Kündi- gung oder vorzeitige Beitragsfrei- stellung Beitragsfreistellung der Hauptversicherung nicht berührt.
1.4 Der Abzug nach Abschnitt D Nummer 6 wird auch erhoben, wenn bei Rentenversicherungen die Zusatzversicherungen durch Abruf der Leistung aus der Hauptversicherung enden.
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Verhältnis zur Hauptversicherung. 1.1 Die Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind, eine Einheit; sie kön- nen – ausgenommen im Fall der Nummer 1.3 – ohne die Hauptversicherung Haupt- versicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestens bei Beendigung der Ansparphase, erlischt auch der Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen. In diesen Fällen werden – soweit vor- handen – die Rückkaufswerte der Zusatzversicherungen für die Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet.
1.2 Ist unsere Leistungspflicht aus den Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen anerkannt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versi- cherungsleistung und z.B. die Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag dafür selbst gezahlt hätten.
1.3 Ansprüche aus den Zusatzversicherungen, die auf einer Be- rufsunfähigkeit beruhen, die bereits vor Kündigung oder vor- zeitiger Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetre- ten ist, werden durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfrei- stellung der Hauptversicherung nicht berührt.
1.4 Der Abzug nach Abschnitt D Nummer 6 wird auch erhoben, wenn bei Rentenversicherungen die Zusatzversicherungen durch Abruf der Leistung aus der Hauptversicherung enden.
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