Leistungsauszahlung Musterklauseln
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen.
(2) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen die Untersuchungskosten jedoch nicht die Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort...
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? § 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? § 6 Was gilt, wenn die Pflichten verletzt werden?
Leistungsauszahlung. 9 Wer erhält die Leistung? § 10 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 11 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
Leistungsauszahlung. 9 Wer erhält die Leistung?
(1) Sie als Versicherungsnehmer können bestimmen, wer die Leistung erhalten soll (Bezugsrecht). Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie uns keinen Bezugsberechtigten nennen, gilt: - Solange Sie leben, erhalten Sie die Leistung. - Werden nach Ihrem Tod noch Leistungen fällig, erbringen wir diese an Ihre Erben.
Leistungsauszahlung. 10 Wer erhält die Versicherungsleistung? § 11 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? § 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
Leistungsauszahlung. Sofern zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern nichts anderes vereinbart ist, schuldet die versicherte Person das Honorar den Leistungserbringern. Bestehen zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern anderslautende Verträge und Tarife, erfolgt die Direktzahlung vom Versicherer an die Leistungserbringer. Im Falle von Direktzahlung an die Leistungserbringer durch den Versicherer ist die versicherte Person verpflichtet, die vereinbarte Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung dem Versicherer zurückzuerstatten. Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungsteller und versicherten Personen sind für den Versicherer nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des vom Versicherer für den entsprechenden Leistungserbringer anerkannten Tarifs. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden durch den Versicherer zurückgefordert.
Leistungsauszahlung. 3 Wer erhält die Leistung? § 4 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 5 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
Leistungsauszahlung. 3 Wer erhält die Leistung?
(1) Sie als Versicherungsnehmer können bestimmen, wer die Leistung erhalten soll (Bezugsrecht). Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie uns keinen Bezugsberechtigten nennen, gilt: - Sind Sie nicht die versicherte Person, erhalten Sie die Leistung. - Sind Sie die versicherte Person, erhalten bei Ihrem Tod Ihre Erben die Leistung.
Leistungsauszahlung. 4 Welche Obliegenheiten bestehen, wenn eine Versi- cherungsleistung verlangt wird? § 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leis- tungspflicht ab? § 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? § 7 Wann erhalten Sie eine Einmalzahlung zum Ende der Leistungspflicht? § 8 Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten?
Leistungsauszahlung. 11 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbrin- gen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns eine andere Person be- nennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die An- sprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, kann eine einschränkende Regelung gelten. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatz- versicherung. Gegebenenfalls bedarf es zur Benennung des Bezugs- berechtigten zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht je- derzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Per- son kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen wer- den.
(2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugs- rechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von An- sprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns ge- genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie be- reits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Be- zugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungs- vertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangs- berechtigten auf das von ihm angegebene Konto auf seine Gefahr und Kosten. Überweisungen nehmen wir im Inland oder in ein SEPA-Teilnehmerland, sofern die- ses zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, als SEPA-Überweisung in Euro vor.
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheines und ei- nes amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach § 27. Zu- sätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Prä- mienzahlung verlangen.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüg- lich anzuzeigen. Außer den in Absatz 1 genannten Un- terlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Ge- burtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, so kön- nen wir verlangen, dass un...