Verjährung, Abtretungsverbot Musterklauseln

Verjährung, Abtretungsverbot. Kundenansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Leistung für den Vertrag endet. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt bis zu dem Tag, an dem die Harz-Agentur GmbH die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren drei Jahre nach Beendigung der Vermietung oder der Veranstaltung. Eine Abtretung der Ansprüche an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
Verjährung, Abtretungsverbot. 12.1 Ihre Ansprüche gegenüber e-domizil sowie die Ihrer Mitreisenden e-domizil gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und die Nebenpflichten aus dem Vertrag.
Verjährung, Abtretungsverbot. 12.1 Reisevertragliche Ansprüche des Reisegastes nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisegast und avenTOURa Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisegast oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Verjährung, Abtretungsverbot. 1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INO-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von INO-Reisen oder eines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Verjährung, Abtretungsverbot. 9.1 Ansprüche des Reisenden gegenüber dem KIEZ, gemäß §§ 651 c BGB ff. - ausgenommen solcher wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem KIEZ Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder das KIEZ die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Alle anderen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
Verjährung, Abtretungsverbot. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Toure dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Vertragspartner Verhandlungen bezüglich dem Anspruch oder die dem Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung ausgesetzt, bis der Kunde oder DSA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
Verjährung, Abtretungsverbot. 8.1 Ihre Ansprüche gegenüber xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx sowie die Ihrer Mitreisenden xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und die Nebenpflichten aus dem Vertrag.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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