Rücktritt vom Beherbergungsvertrag Musterklauseln

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Die Mitteilung über den Rücktritt vom Beherbergungsvertrag hat seitens des Reiseunternehmens, falls nicht eine Verfallfrist vereinbart wurde, schriftlich zu erfolgen (Brief, Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Computer usw.). Ein Rücktritt des Beherbergungsbetriebes vom Vertrag ist, von den Fällen laut Kooperationsabkommen abgesehen, nicht möglich. Nicht vermietete Zimmer verfallen zum vereinbarten Termin für den Kontingentverfall, ohne dass eine Stornogebühr zu verrechnen ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Stornoregelungen des Koope- rationsabkommens. Das Reiseunternehmen verpflichtet sich, die Stornogebühren treu- händisch vom stornierenden Xxxx für den Beherbergungsbetrieb einzubehalten und nach Rechnungslegung durch den Beherbergungs- betrieb diesem den Stornobetrag zu überweisen.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag für die gebuchte Ferienwohnung muss schriftlich an die Stelle erfolgen, bei der der Aufenthalt gebucht wurde – also an die Harz-Agentur GmbH oder den Vermittler. Der Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Mietpreises bleibt bestehen; die Harz- Agentur GmbH hat sich eine anderweitige Verwendung der Ferienwohnung im gebuchten Zeitraum anrechnen zu lassen. Kundenseitige Umbuchungen sind nicht möglich. Je nach Eingang der Rücktrittserklärung werden folgende Stornierungskosten in Rechnung gestellt: • vom 30. Tag bis 21. Tag vor dem Anreisetermin bis zu 30 % des vereinbarten Mietpreises, mindestens aber 30,00 € Bearbeitungskosten, • vom 20. Tag bis 11. Tag vor dem vereinbarten Anreisetermin bis zu 60 % des vereinbarten Mietpreises, • vom 10. Tag vor dem vereinbarten Termin bis zum Anreisetag und bei Nichterscheinen bis zu 90 % des vereinbarten Mietpreises. Ein Tag entspricht einem Kalendertag. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Stornogebühr Rücktritt durch den Xxxxxxxxxxx 5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristge- recht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Be- herbergungsvertrag zurücktreten. 5.2 Falls der Xxxx bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunfts- tages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. 5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) ge- leistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Xxxx gibt einen späteren Ankunftstag bekannt. 5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten An- kunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsver- trag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Bis spätestens drei Monate vor dem mit Ihnen vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch Ihre einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung hat bitte bis spätestens drei Monate vor Ihrer Anreise in unseren Händen zu sein. Bis spätestens einen Monat vor dem mit Ihnen vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch Ihre schriftliche Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr in Höhe von 40 Prozent des gezeichneten Arrangementpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung hat bitte bis spätestens einen Monat vor Ihrer Anreise in unseren Händen zu sein. Bis spätestens eine Woche vor dem mit Ihnen vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch Ihre schriftliche Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr in Höhe von 70 Prozent des gezeichneten Arrangementpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung hat bitte bis spätestens eine Woche vor Ihrer Anreise in unseren Händen zu sein. In der letzten Woche vor dem mit Ihnen vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch Ihre schriftliche Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des gezeichneten Arrangementpreises zu bezahlen. Sie Stornoerklärung hat bitte bis spätestens einen Tag vor Ihrer Anreise in unseren Händen zu sein. Sollten Sie die bestellten Räume, beziehungsweise die Arrangementleistungen nicht in Anspruch nehmen, bitten wir um Verständnis, dass Sie zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet sind. Wir verpflichten uns hierbei, die ersparten Aufwendungen für nicht erbrachte Speisen in Abzug zu bringen und ebenso dazu, uns um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume zu bemühen und Ihnen dies bei etwaiger Weitervermietung anzuzeigen und damit den Stornierungsbetrag anzupassen.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes/ der Gruppe kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornierungsgebühr von beiden Vertragspartnern aufgelöst werden. Bei Stornierungen nach dieser Frist durch den Xxxx gelten folgende Stornierungsgebühren: • bis 8 Wochen vor dem Buchungstermin kostenfrei • bis 4 Wochen vor dem Buchungstermin 50% des Übernachtungspreises • bis 2 Wochen vor dem Buchungstermin 70% des Übernachtungspreises • ab 2 Wochen vor dem Buchungstermin 100% des Übernachtungspreises Ort, Datum, Unterschrift: (Gutshaus Kłopotowo) (Xxxx/ verantwortlicher Gruppenleiter)
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Rücktritte bzw. Stornierungen von Reservierungen bedürfen der Schriftform. Bis 5 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr oder sonstigen Folgen von beiden Vertragspartnern durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden, wobei diese schriftliche Erklärung spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag beim jeweiligen anderen Vertragspartner eingelangt sein muss. Erfolgt die Stornierung der Reservierung bzw. die Erklärung des Gastes, vom Vertrag zurücktreten zu wollen 4 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag bzw. erscheint der Xxxx ohne eine anderweitige Vereinbarung oder Verständigung nicht im Hotel, so sind 90% des vereinbarten Betrages zu bezahlen. Für die Wahrung der oben angeführten Fristen gilt immer das Eingangsdatum der schriftlichen Erklärung beim Vertragspartner.

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  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.