Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb- liche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Hand- verkauf sowie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Lauf- zeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außerdem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Pro- zent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
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Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb- liche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Hand- verkauf sowie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Lauf- zeit Laufzeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten MessetagMesse- tag. Außerdem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizeilichen gewerbe- polizeilichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Pro- zent Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
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Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb- liche gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Hand- verkauf sowie Handverkauf so- wie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Lauf- zeit Laufzeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außerdem Außer- dem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Pro- zent Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises Beteiligungs- preises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
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Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb- liche gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Hand- verkauf Handverkauf sowie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Lauf- zeit Laufzeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außerdem verstößt Handverkauf Handver- kauf gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Pro- zent Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises für jeden verbotenen verbote- nen Handverkauf zu verlangen.
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Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb- liche gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Hand- verkauf Handverkauf sowie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Lauf- zeit Laufzeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außerdem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizeilichen gewerbepolizei- lichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Pro- zent Prozent des in Rechnung gestellten gestell- ten Beteiligungspreises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
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