Common use of Verkaufsbeschränkungen Clause in Contracts

Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sind, müssen sich über die geltenden Beschränkungen informieren und diese einhalten. Um die Befolgung der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Vertrieb der Wertpapiere im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:

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Verkaufsbeschränkungen. Beim Angebot oder der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe sind die nachfolgend beschriebenen Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden- Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden-Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machenLändern ermöglichen würden, in der zu diesem Zweck denen hierfür besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenerforderlich sind. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Dementsprechend dürfen die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültigSchuldverschreibungen bzw. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere Pfandbriefe weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, die im Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US-Personen geltenden Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Vertrieb Erwerb von Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der Wertpapiere iunter diesem Angebotsprogramm emittierten Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, in denen die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe angeboten bzw. verkauft werden. Im Sinne Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Verkaufsbeschränkungen. Beim Angebot oder der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen sind die nachfolgend beschriebenen Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Schuldverschreibungen kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Schuldverschreibungen nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden-Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machenLändern ermöglichen würden, in der zu diesem Zweck denen hierfür besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenerforderlich sind. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Dementsprechend dürfen die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere Schuldverschreibungen weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, Das Angebot von Schuldverschreibungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts an Privatanleger darf ausschließlich auf der Grundlage der von dem Deutsche Derivate Verband (DDV) und der Deutsche Kreditwirtschaft (DK) empfohlenen "Grundsätze für die im Emission von "bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen" zum Vertrieb an Privatkunden" erfolgen. Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Schuldverschreibungen gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US- Personen geltenden Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Schuldverschreibungen wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Schuldverschreibungen nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Vertrieb Erwerb von Schuldverschreibungen verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der Wertpapiere iunter diesem Angebotsprogramm emittierten Schuldverschreibungen unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, in denen die Schuldverschreibungen angeboten bzw. verkauft werden. Im Sinne Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Verkaufsbeschränkungen. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe (zusammen die "Wertpapiere") in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Wertpapieren kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Wertpapiere nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden- Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf Ländern ermöglichen würden, in denen hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind. Dementsprechend dürfen die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, die im Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Wertpapieren gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Wertpapiere informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung der jeweils in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US-Personen geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere im Sinne wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Wertpapiere nach den jeweils anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Erwerb von Wertpapieren verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Wertpapiere sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der oben stehenden Ausführungen sicherzustellenunter diesem Angebotsprogramm emittierten Wertpapiere unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er in denen die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates angeboten bzw. verkauft werden. Im Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der Mitgliedsstaaten des Europäischen Gemeinschaft, Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und sowie das Angebot und der Wertpapiere Kauf von Anteilen können in bestimmten Ländern gesetzlichen Rechtshoheitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über Personen, die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses in einem solchen Rechtshoheits- gebiet ein Exemplar des vorliegenden Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- beiliegenden Antragsformulars erhalten, dürfen diesen Prospekt oder dieses Antragsformular nicht als Aufforderung auffassen, Anteile zu zeichnen, und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafürsollten das Antragsformular unter keinen Umständen verwenden, dass außer im betreffenden Rechtshoheitsgebiet könne eine Verbreitung des Prospekts solche Aufforderung rechtmäßig an sie gerichtet werden oder ein Angebot ermöglicht solches Antragsformular könne rechtmäßig ohne Einhaltung von Eintragungs- oder anderen rechtlichen Erfordernissen verwendet werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung Dieser Prospekt stellt daher weder ein Angebot noch eine Aufforderung von jemandem in einem Rechtshoheitsgebiet dar, in dem ein solches Angebot und Hinterlegung des Prospektes eine solche Aufforderung rechtswidrig sind, oder in dem die Person, die das Angebot oder die Aufforderung unterbreitet, nicht dazu berechtigt ist. Außerdem richtet dieser Prospekt auch kein Angebot und keine Aufforderung an eine Person, wenn dies als gesetzeswidrig gilt. Es liegt in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot Verantwortung der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. PersonenPerson, die im Besitz dieses Prospekts sindist oder die einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen gemäß dem vorliegenden Prospekt stellen möchte, müssen sich über die geltenden Beschränkungen gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Rechtshoheitsgebiet zu informieren und diese einhaltenBestimmungen einzuhalten. Um Potenzielle Antragsteller für Anteile sollten sich über die Befolgung auf einen solchen Antrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie über geltende Devisenkontrollbestimmungen und Steuern im Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Niederlassung oder ihres Wohnsitzes erkundigen. Die Anteile wurden nicht gemäß dem Gesetz von 1933 (siehe Definition auf Seite 13) registriert und werden, außer wie nachstehend angegeben, weder in den USA noch US-Personen direkt oder indirekt angeboten oder verkauft. Die Gesellschaft wurde nicht gemäß dem Gesetz von 1940 registriert und beabsichtigt auch nicht, sich nach diesem Gesetz registrieren zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei Verwaltungsrat dem Vertrieb Angebot und dem Verkauf eines Teils der Wertpapiere Anteile an eine begrenzte Anzahl an erfahrenen institutionellen Investoren zugestimmt, die als „anerkannte Investoren“ im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellenRule 501(a), verpflichtet sich jeder Käufer (1), (2), (3) oder (7) der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstandenRegulation D des Gesetzes von 1933 („anerkannte institutionelle Investoren“) sowie als qualifizierte Xxxxxxxx im Sinne von Section 3(c)(7) des Gesetzes von 1940 (siehe Definition auf Seite 13) gelten. Ungeachtet des Vorhergesagten lässt die Gesellschaft es unter keinen Umständen zu, dass er US-Personen, die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot Pensionspläne im Sinne der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:Fassung des U.S. Employee Retirement Income Security Act von 1974, persönliche Alterssparkonten, Keogh-Pläne oder Körperschaften, bei denen solche Pläne oder Sparkonten mindestens 25 % irgendeiner Klasse des Gesellschaftskapitals besitzen, sind, mehr als 25 % der Anteile einer Klasse auf sich vereinen. Antragsteller sind verpflichtet, sich in einer vom Verwaltungsrat genehmigten Art und Weise als in Irland ansässig oder als US-Person zu erkennen zu geben. Die Gesellschaft ist eine nicht anerkannte Einrichtung für gemeinsame Anlagen im Sinne des britischen Financial Services and Markets Act 2000 (der „Financial Services and Markets Act“). Der Vertrieb der Gesellschaft und die Verteilung des Prospekts sind im Vereinigten Königreich von Gesetzes wegen demnach eingeschränkt. Der Prospekt wird im Vereinigten Königreich von der Gesellschaft in dem Rahmen, in dem es ihr gemäß geltenden Gesetzen und Verordnungen erlaubt ist, und vom Anlageverwalter (welcher der britischen Finanzaufsichtsbehörde Financial Conduct Authority (FCA) untersteht) an die Personen ausgegeben, an welche die Gesellschaft rechtmäßig durch eine gemäß Financial Services and Markets Act zugelassene Person in Übereinstimmung mit dem Financial Services and Markets Act 2000 (Promotion of Collective Investment Schemes (Exemptions) Order 2001) sowie dem Anhang 5 von Chapter 3 der FCA-Verhaltensregeln (Conduct of Business Sourcebook) oder anderen geltenden Gesetzen oder Verordnungen vertrieben werden darf. Da die Gesellschaft nicht der Aufsicht der FCA untersteht, genießen die Anleger unter Umständen nicht die Rechte des Financial Services Compensation Scheme oder den Schutz des Financial Services and Markets Act oder anderer auf dessen Grundlage entstandener Regelungen oder Verordnungen.

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Verkaufsbeschränkungen. Beim Angebot oder der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen sind die nachfolgend beschriebenen Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Schuldverschreibungen kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Schuldverschreibungen nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden-Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machenLändern ermöglichen würden, in der zu diesem Zweck denen hierfür besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenerforderlich sind. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Dementsprechend dürfen die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere Schuldverschreibungen weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, die im Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Schuldverschreibungen gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US- Personen geltenden Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Schuldverschreibungen wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Schuldverschreibungen nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Vertrieb Erwerb von Schuldverschreibungen verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der Wertpapiere iunter diesem Angebotsprogramm emittierten Schuldverschreibungen unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, in denen die Schuldverschreibungen angeboten bzw. verkauft werden. Im Sinne Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach Schuldverschreibungen werden durch den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes Emittenten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifenDeutschland, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich im Wege des Öffentlichen Angebots angeboten. Zudem erfolgt eine Privatplatzierung an qualifizierte Anleger sowie an weitere Anleger gemäß den anwendbaren Ausnahmebestimmungen für Privatplatzierungen in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt der Bundesrepublik Deutschland. Die Schuldverschreibungen dürfen nur angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn soweit sich das Angebot mit den jeweils gültigen Gesetzen vereinbaren lässt. Der Emittent wird in den Ländern, in denen er Verkaufs- oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen durchführt oder in denen er den Prospekt oder andere die Platzierung betreffende Unterlagen verwendet oder ausgeben wird, alle einschlägigen Vorschriften einhalten. Hinsichtlich des Europäischen Wirtschaftsraums und jedes Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (jeder dieser Mitgliedstaaten ein "Mitgliedsstaat", zusammen die "Mitgliedsstaaten") stellt der Emittent sicher, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftender Prospektverordnung genehmigt oder der gemäß der Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates notifiziert wurde. PersonenDies gilt nur dann nicht, wenn das Angebot der Schuldverschreibungen an die im Besitz dieses Prospekts sind, müssen sich über die geltenden Beschränkungen informieren und diese einhaltenÖffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat aufgrund eines Ausnahmetatbestands prospektfrei erlaubt ist. Um die Befolgung der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem Vertrieb der Wertpapiere im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung "US Securities Act") registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securities Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befreiung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Schuldverschreibungen unterliegen den Bestimmungen des U.S.-Steuerrechts und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder innerhalb der zu den Vereinigten Staaten gehörenden Besitzungen angeboten, verkauft oder geliefert werden, ausgenommen im Rahmen bestimmter Transaktionen, die gemäß der Vorschriften des U.S.-Steuerrechts erlaubt sind. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer entsprechenden Bedeutung im Englischen im Sinne des Internal Revenue Code von 1986 der Vereinigten Staaten, in seiner jeweils gültigen Fassung, einschließlich und der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“hierunter ergangenen Bestimmungen auszulegen. Ein öffentliches Angebot im Vereinigten Königreich findet nicht statt. Der Emittent wird dafür Sorge tragen, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:dass

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