Common use of Verkaufsbeschränkungen Clause in Contracts

Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sind, müssen sich über die geltenden Beschränkungen informieren und diese einhalten. Um die Befolgung der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Vertrieb der Wertpapiere im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:

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Samples: Basisprospekt Für Open End Zertifikate, Basisprospekt Für Open End Zertifikate, Basisprospekt Für Open End Zertifikate

Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenDas Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land Es wird nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts Genehmigungen von oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf sind weder für die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Aktien noch für die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt Bezugsrechte noch für das öffentliche Angebot Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Wertpapiere in Einhaltung der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in keinem Land die Wertpapiere direkt dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder indirekt angeboten weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder verkauft von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der ProspektErteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, irgendwelche Werbung dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenanwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sinddas Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, müssen werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren. Ein öffentliches Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada und Australien, findet nicht statt. Die Neuen Aktien sowie die geltenden Beschränkungen informieren Bezugsrechte sind und diese einhaltenwerden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Um die Befolgung Die Neuen Aktien dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act und der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Vertrieb Wertpapiergesetze der Wertpapiere jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleiches gilt für ein Angebot, einen Verkauf oder eine Lieferung an U.S. Personen im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellendes U.S. Securities Act. Heidelberg, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:im Xxxx 2021

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Samples: Bezugsangebot

Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenDas Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land Es wird nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts Genehmigungen von oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf sind weder für die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Aktien noch für die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt Bezugsrechte noch für das öffentliche Angebot Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Wertpapiere in Einhaltung der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der ProspektBekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen versendet, verbreitet oder veröffentlicht weitergegeben werden, es sei denn soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in Übereinstimmung diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenanwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Insbesondere ist diese Bekanntmachung weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sinddas Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, müssen werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren. Die Neuen Aktien sind und werden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Die Neuen Aktien dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Das Bezugsangebot ist nicht für Bezugsberechtigte in Australien, Japan oder Kanada bestimmt. Das Bezugsangebot sowie alle sonstigen die geltenden Beschränkungen informieren Bezugsrechtsausübung betreffenden Unterlagen dürfen weder per Post noch auf andere Weise nach Australien, Japan oder Kanada übersandt und diese einhalten. Um Neuen Aktien und die Befolgung der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Vertrieb der Wertpapiere im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich entsprechenden Bezugsrechte auch nicht an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:diesen Ländern verkauft werden.

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Samples: Bezugsangebot

Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und sowie das Angebot und der Wertpapiere Kauf von Anteilen können in bestimmten Ländern gesetzlichen Rechtshoheitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über Personen, die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses in einem solchen Rechtshoheits- gebiet ein Exemplar des vorliegenden Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- beiliegenden Antragsformulars erhalten, dürfen diesen Prospekt oder dieses Antragsformular nicht als Aufforderung auffassen, Anteile zu zeichnen, und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafürsollten das Antragsformular unter keinen Umständen verwenden, dass außer im betreffenden Rechtshoheitsgebiet könne eine Verbreitung des Prospekts solche Aufforderung rechtmäßig an sie gerichtet werden oder ein Angebot ermöglicht solches Antragsformular könne rechtmäßig ohne Einhaltung von Eintragungs- oder anderen rechtlichen Erfordernissen verwendet werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung Dieser Prospekt stellt daher weder ein Angebot noch eine Aufforderung von jemandem in einem Rechtshoheitsgebiet dar, in dem ein solches Angebot und Hinterlegung des Prospektes eine solche Aufforderung rechtswidrig sind, oder in dem die Person, die das Angebot oder die Aufforderung unterbreitet, nicht dazu berechtigt ist. Außerdem richtet dieser Prospekt auch kein Angebot und keine Aufforderung an eine Person, wenn dies als gesetzeswidrig gilt. Es liegt in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot Verantwortung der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. PersonenPerson, die im Besitz dieses Prospekts sindist oder die einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen gemäß dem vorliegenden Prospekt stellen möchte, müssen sich über die geltenden Beschränkungen gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Rechtshoheitsgebiet zu informieren und diese einhaltenBestimmungen einzuhalten. Um Potenzielle Antragsteller für Anteile sollten sich über die Befolgung auf einen solchen Antrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie über geltende Devisenkontrollbestimmungen und Steuern im Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Niederlassung oder ihres Wohnsitzes erkundigen. Die Anteile wurden nicht gemäß dem Gesetz von 1933 (siehe Definition auf Seite 13) registriert und werden, außer wie nachstehend angegeben, weder in den USA noch US-Personen direkt oder indirekt angeboten oder verkauft. Die Gesellschaft wurde nicht gemäß dem Gesetz von 1940 registriert und beabsichtigt auch nicht, sich nach diesem Gesetz registrieren zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei Verwaltungsrat dem Vertrieb Angebot und dem Verkauf eines Teils der Wertpapiere Anteile an eine begrenzte Anzahl an erfahrenen institutionellen Investoren zugestimmt, die als „anerkannte Investoren“ im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellenRule 501(a), verpflichtet sich jeder Käufer (1), (2), (3) oder (7) der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstandenRegulation D des Gesetzes von 1933 („anerkannte institutionelle Investoren“) sowie als qualifizierte Xxxxxxxx im Sinne von Section 3(c)(7) des Gesetzes von 1940 (siehe Definition auf Seite 13) gelten. Ungeachtet des Vorhergesagten lässt die Gesellschaft es unter keinen Umständen zu, dass er US-Personen, die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot Pensionspläne im Sinne der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:Fassung des U.S. Employee Retirement Income Security Act von 1974, persönliche Alterssparkonten, Keogh-Pläne oder Körperschaften, bei denen solche Pläne oder Sparkonten mindestens 25 % irgendeiner Klasse des Gesellschaftskapitals besitzen, sind, mehr als 25 % der Anteile einer Klasse auf sich vereinen. Antragsteller sind verpflichtet, sich in einer vom Verwaltungsrat genehmigten Art und Weise als in Irland ansässig oder als US-Person zu erkennen zu geben. Die Gesellschaft ist eine nicht anerkannte Einrichtung für gemeinsame Anlagen im Sinne des britischen Financial Services and Markets Act 2000 (der „Financial Services and Markets Act“). Der Vertrieb der Gesellschaft und die Verteilung des Prospekts sind im Vereinigten Königreich von Gesetzes wegen demnach eingeschränkt. Der Prospekt wird im Vereinigten Königreich von der Gesellschaft in dem Rahmen, in dem es ihr gemäß geltenden Gesetzen und Verordnungen erlaubt ist, und vom Anlageverwalter (welcher der britischen Finanzaufsichtsbehörde Financial Conduct Authority (FCA) untersteht) an die Personen ausgegeben, an welche die Gesellschaft rechtmäßig durch eine gemäß Financial Services and Markets Act zugelassene Person in Übereinstimmung mit dem Financial Services and Markets Act 2000 (Promotion of Collective Investment Schemes (Exemptions) Order 2001) sowie dem Anhang 5 von Chapter 3 der FCA-Verhaltensregeln (Conduct of Business Sourcebook) oder anderen geltenden Gesetzen oder Verordnungen vertrieben werden darf. Da die Gesellschaft nicht der Aufsicht der FCA untersteht, genießen die Anleger unter Umständen nicht die Rechte des Financial Services Compensation Scheme oder den Schutz des Financial Services and Markets Act oder anderer auf dessen Grundlage entstandener Regelungen oder Verordnungen.

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Samples: Teilprospekt

Verkaufsbeschränkungen. Beim Angebot oder der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen sind die nachfolgend beschriebenen Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Schuldverschreibungen kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Schuldverschreibungen nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden-Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machenLändern ermöglichen würden, in der zu diesem Zweck denen hierfür besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenerforderlich sind. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Dementsprechend dürfen die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere Schuldverschreibungen weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, Das Angebot von Schuldverschreibungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts an Privatanleger darf ausschließlich auf der Grundlage der von dem Deutsche Derivate Verband (DDV) und der Deutsche Kreditwirtschaft (DK) empfohlenen "Grundsätze für die im Emission von "bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen" zum Vertrieb an Privatkunden" erfolgen. Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Schuldverschreibungen gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US- Personen geltenden Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Schuldverschreibungen wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Schuldverschreibungen nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Vertrieb Erwerb von Schuldverschreibungen verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der Wertpapiere iunter diesem Angebotsprogramm emittierten Schuldverschreibungen unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, in denen die Schuldverschreibungen angeboten bzw. verkauft werden. Im Sinne Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen

Verkaufsbeschränkungen. Beim Angebot oder der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe sind die nachfolgend beschriebenen Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden- Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden-Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machenLändern ermöglichen würden, in der zu diesem Zweck denen hierfür besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenerforderlich sind. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Dementsprechend dürfen die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültigSchuldverschreibungen bzw. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere Pfandbriefe weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, die im Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US-Personen geltenden Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Vertrieb Erwerb von Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der Wertpapiere iunter diesem Angebotsprogramm emittierten Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, in denen die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe angeboten bzw. verkauft werden. Im Sinne Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Schuldverschreibungen Und Pfandbriefen

Verkaufsbeschränkungen. Die Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird nach den maß- geblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Emittentin im Bundesan- zeiger bekannt gemacht. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung dieses Prospekts und oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zu- sammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingun- gen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Emittentin darf das Angebot Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren auslän- dischen Bestimmungen untersagt oder von der Wertpapiere können Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Be- schreibung der in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegendiesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Prospekts oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in Bezugsange- bots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder mit den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenjeweils anwendbaren Rechtsvorschriften ver- einbar ist. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder der Prospekt, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenkann Beschrän- kungen unterliegen. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sinddas Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, müssen werden aufgefordert, sich über die geltenden Beschränkungen informieren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Be- schränkungen zu informieren. Die Angebotsaktien sind und diese einhaltenwerden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Um die Befolgung Die Angebotsaktien dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, ver- kauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Re- gistrierungserfordernissen des Securities Act und der jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Vertrieb Wertpapiergesetze der Wertpapiere jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleiches gilt für ein Angebot, einen Verkauf oder eine Lieferung an U.S. Personen im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:U.S. Securities Act.

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Samples: Wertpapierprospekt

Verkaufsbeschränkungen. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe (zusammen die "Wertpapiere") in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Wertpapieren kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Wertpapiere nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden- Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf Ländern ermöglichen würden, in denen hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind. Dementsprechend dürfen die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, die im Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Wertpapieren gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Wertpapiere informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung der jeweils in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US-Personen geltenden rechtlichen Vorschriften bei dem Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere im Sinne wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Wertpapiere nach den jeweils anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Erwerb von Wertpapieren verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Wertpapiere sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der oben stehenden Ausführungen sicherzustellenunter diesem Angebotsprogramm emittierten Wertpapiere unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er in denen die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates angeboten bzw. verkauft werden. Im Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der Mitgliedsstaaten des Europäischen Gemeinschaft, Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Schuldverschreibungen Und Pfandbriefen

Verkaufsbeschränkungen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenDas Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land Es wird nach den dort geltenden Registrierungs- maßgeblichen aktien- und sonstigen kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts Genehmigungen von oder ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Wertpapiere oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf sind weder für die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Bezugsaktien noch für die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt Bezugsrechte noch für das öffentliche Angebot Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Wertpapiere in Einhaltung der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in keinem Land die Wertpapiere direkt diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder indirekt angeboten weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder verkauft von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der ProspektErteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, irgendwelche Werbung dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenanwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. PersonenInsbesondere ist diese Bekanntmachung weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Weder die im Besitz dieses Prospekts sind, müssen sich über Bezugsrechte noch die geltenden Beschränkungen informieren und diese einhalten. Um die Befolgung der jeweils geltenden rechtlichen Bezugsaktien sind oder werden nach den Vorschriften bei dem Vertrieb der Wertpapiere im Sinne der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates United States Securities Act of 1933 (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich gültigen Fassung der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU„U.S. Securities Act“) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft registriert. Sie dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden. Es wird kein öffentliches Angebot der jeweiligen in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Das Bezugsangebot ist nicht für Bezugsberechtigte in Australien, Japan oder Kanada bestimmt. Das Bezugsangebot sowie alle sonstigen die Bezugsrechtsausübung betreffenden Unterlagen dürfen weder per Post noch auf andere Weise nach folgenden Maßgaben handelt:Australien, Japan oder Kanada übersandt und Bezugsaktien und die entsprechenden Bezugsrechte auch nicht an Personen in diesen Ländern verkauft werden.

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Samples: Bezugsangebot

Verkaufsbeschränkungen. Beim Angebot oder der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen sind die nachfolgend beschriebenen Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Dieser Basisprospekt beinhaltet weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Erwerb der Schuldverschreibungen in Ländern, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Erwerb unzulässig wäre. Die Verbreitung Veröffentlichung oder der Vertrieb dieses Prospekts und das Angebot Basisprospekts sowie Verkaufsangebote oder der Wertpapiere können Verkauf von Schuldverschreibungen kann in bestimmten Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegenrechtlich unzulässig sein. Die Emittentin Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Prospekts oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen ab und übernimmt keine Verantwortung Gewähr dafür, dass eine Verbreitung des Prospekts dieser Basisprospekt gemäß den jeweils anwendbaren Registrierungs- oder Billigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen in dem betreffenden Land oder unter einer in diesem Land anwendbaren Ausnahmebestimmung vertrieben werden darf oder dass die Schuldverschreibungen nach diesen Bestimmungen angeboten werden dürfen. Insbesondere hat die Landesbank Baden-Württemberg keine Maßnahmen gestattet oder veranlasst, die ein Angebot ermöglicht werden. Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche öffentliches Angebot der Wertpapiere Schuldverschreibungen oder ihren Besitz oder den einen Vertrieb von Angebotsunterlagen dieses Basisprospekts in Bezug auf die Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machenLändern ermöglichen würden, in der zu diesem Zweck denen hierfür besondere Maßnahmen ergriffen werden müssenerforderlich sind. Ausgenommen hiervon ist lediglich das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich; Dementsprechend dürfen die Billigung des Prospektes wurde gemäß §§ 17, 18 des Wertpapierprospektgesetzes der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) angezeigt und somit ist der gebilligte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wertpapiere in der Republik Österreich gültig. Demgemäß dürfen mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in keinem Land die Wertpapiere Schuldverschreibungen weder direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden, noch darf dieser Basisprospekt oder der Prospekt, irgendwelche Werbung Werbe- oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet Angebotsmaterialien vertrieben oder veröffentlicht werden, es sei denn denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriftenin den betreffenden Ländern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Personen, die im Sollten Personen in den Besitz dieses Prospekts sindBasisprospekts oder von Schuldverschreibungen gelangen, müssen sie sich selbst über die geltenden etwa anwendbare Beschränkungen betreffend den Vertrieb des Basisprospekts bzw. das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen informieren und diese einhaltenBeschränkungen beachten. Um Auf die Befolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und hinsichtlich US- Personen geltenden Beschränkungen für den Vertrieb des Basisprospekts sowie für das Angebot und den Verkauf der Schuldverschreibungen wird besonders hingewiesen. Die Landesbank Baden-Württemberg gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen darüber ab, ob eine Anlage in unter dem Angebotsprogramm emittierte Schuldverschreibungen nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften bei anwendbaren Gesetzen eines Landes zulässig ist. Jeder Anleger muss sich selbst vergewissern, ob er das mit dem Vertrieb Erwerb von Schuldverschreibungen verbundene wirtschaftliche Risiko tragen kann. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar, Angebot und Verkauf der Wertpapiere iunter diesem Angebotsprogramm emittierten Schuldverschreibungen unterliegen jedoch stets den Verkaufsbeschränkungen der Länder, in denen die Schuldverschreibungen angeboten bzw. verkauft werden. Im Sinne Folgenden aufgeführt sind die Verkaufsbeschränkungen der oben stehenden Ausführungen sicherzustellen, verpflichtet sich jeder Käufer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zusätzliche Verkaufsbeschränkungen des Vereinigten Königreichs sowie die Verkaufsbeschränkungen der Wertpapiere und erklärt sich damit einverstanden, dass er die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt öffentlich an Personen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der die Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Vereinigten Staaten von Amerika. Gegebenenfalls können weitere Verkaufsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) (nachfolgend die „Prospektrichtlinie“, wobei der Begriff der Prospektrichtlinie sämtliche Umsetzungsmaßnahmen jedes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit umfasst) umgesetzt hat, anbieten wird, sofern es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Wertpapiere nach folgenden Maßgaben handelt:den Endgültigen Bedingungen aufgeführt werden.

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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Derivativen Schuldverschreibungen