Verkehrs-Rechtsschutz für mehrere Kraftfahrzeuge Musterklauseln

Verkehrs-Rechtsschutz für mehrere Kraftfahrzeuge. Dieser Verkehrs­Rechtsschutz umfasst alle auf Sie und auf die mit­ versicherten Personen zugelassene Kraftfahrzeuge sowie Anhänger. Versicherungsschutz besteht auch für alle Personen in ihrer Eigen­ schaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Kraft­ fahrzeuge. Ein Fahrzeugwechsel muss uns nicht angezeigt werden.
Verkehrs-Rechtsschutz für mehrere Kraftfahrzeuge. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Inte­ ressen wahrnehmen als – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer, – Insasse von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern, sofern diese privat genutzt werden. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Kraftfahrzeug im Sinne dieser Regelung ist ein Motorfahr­ zeug zu Lande. Versicherungsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 18,39 kW (25 PS), deren Eigentümer Sie sind, – Segelboote bis 25 qm Segelfläche (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS)), deren Eigen­ tümer Sie sind, – fremde Motorboote (auch fremde Segelboote mit Hilfs- oder Außenbordmotor) bis 110 kW (150 PS), – eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Mo­ tor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsatz (z.B. Schlauch-, Ruder-, Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier), – eigene und fremde Surfbretter, – fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Außen- bordmotor) oder Treibsatz. Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung (Flugmo- delle, auch wenn diese durch Motoren oder Treibsätze an- getrieben werden, unbemannte Ballone und Drachen), de­ ren Startmasse 5 kg nicht übersteigt. Zu den Flugmodellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte Modellflug­ zeuge, Helikopter und Quadrocopter. Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkei­ ten im Zusammenhang mit der Nutzung von Luftfahrzeu­ gen in Betriebsverbotszonen (z.B. in Deutschland gemäß der Luftverkehrs-Ordnung). Versicherungsschutz haben Sie – mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags­ und Sachenrecht (siehe Zif­ fer 2.2.2) – auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als – Fahrer fremder Fahrzeuge, – Fahrgast/Insasse, – Fußgänger, – Radfahrer oder – sonstiger Verkehrsteilnehmer (z.B. Skater, Reiter).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.