Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 12.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. 12.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- letzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 12.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen Po- lizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
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Samples: Musikinstrumenten Versicherung
Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- tragVertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer Versi- cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein KündigungsrechtKündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheits- verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhteberuht.
12.2 b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. .
c) Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzungVoraussetzung, dass der Versicherer Versi- cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nach, dass er die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- henbestehen.
12.3 d) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- letzt verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 8 a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
12.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen Po- lizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Musikinstrumentenversicherung
Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 13.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- tragVertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer Versicherer den Vertrag innerhalb inner- halb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhteberuht.
12.2 13.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige voll- ständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzungVoraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- henbestehen.
12.3 13.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweistVersicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- letzt verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 13.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
12.4 Wurden bestimmte 13.4 Sind abhanden gekommene Sachen der zuständigen Po- lizeidienststelle Polizeidienststelle bzw. einer anderen geeig- neten amtlichen Stelle nicht angezeigtoder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann die Entschädigung sich der Versicherer nur für diese Sa- chen verweigert werdenSachen auf die Ziffern 13.2 bis 13.3 berufen.
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Samples: Musikinstrumenteversicherung
Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
12.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutzdie versicherte Person ihren Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden der versicherten Person ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Auf- klärungsobliegenheit zur Voraus- setzungVoraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer Versi- cherer der versicherten Person durch gesonderte Mitteilung Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer die versicherte Person nach, dass er sie die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) Obliegen- heit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen.
12.3 Versiche- rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person die Obliegenheit arglistig ver- letzt verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davonversicherte Person ist verpflichtet, ob zunächst sämtliche selbstständigen Garantieansprüche aus Herstellergarantien bzw. Schadensersatzansprüche aus der Produkthaftung gel- tend zu machen. Des Weiteren besteht der Versicherungsschutz subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versicherungsschutz gegen dieselbe Gefahr auch noch bei ei- nem anderen Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübtbesteht, geht der anderweitige Ver- trag diesem Vertrag vor. Ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen dieses Vertrags besteht nur, soweit die versicherte Person nicht tatsächlich Ersatz aus anderweitigen Versiche- rungen erhalten hat. Die Deckung wird im Falle von Betrug oder versuchtem Betrug nichtig. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind:
1. jeder Artikel, dessen Kaufpreis nicht in voller Höhe durch Einsatz einer im Programm enthaltenen Konto- oder Kreditkarte bzw. durch Überweisung oder Last- schrift bezahlt wurde;
2. jeder Artikel, der im Ausland gekauft wurde;
3. Jeder nicht elektrisch betriebene Artikel.
12.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen Po- lizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen verweigert werden.
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Samples: Service Agreement
Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 16.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- tragVertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer Versicherer den Vertrag innerhalb inner- halb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsver- letzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein KündigungsrechtKündi- gungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Versicherte oder von ihm berechtigten Personen sind hinsichtlich der Einhaltung von Obliegenheiten für die Dauer der Versicherung einem Repräsentanten des Ver- sicherungsnehmers gleichgestellt.
12.2 16.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige voll- ständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Versicherungsschut- zes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Aufklärungsob- liegenheit zur Voraus- setzungVoraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- henVer- sicherungsschutz bestehen.
12.3 16.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig ver- letzt verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 16.1 zustehendes Kündigungsrecht Kündi- gungsrecht ausübt.
12.4 16.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen Xxxxxx der zuständigen Po- lizeidienststelle Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen Sachen verweigert werdenwer- den.
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Samples: Bedingungen Für Die Versicherung Von Musikinstrumenten
Verletzung der Obliegenheiten. 12.1 15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Ver- tragVertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- heitsverletzung Obliegenheitsverlet- zung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
12.2 15.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzungVoraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit (z.B. Papierform, E-Mail, Fax) nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- henbestehen.
12.3 15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- letzt verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 12.1 15.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
12.4 15.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen Xxxxxx der zuständigen Po- lizeidienststelle Polizei- dienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sa- chen Sachen verweigert werden.
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Samples: Musikinstrumenteversicherung