Regen-, Schnee- und Schmelzwasser Musterklauseln

Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. In Erweiterung zu 6.3.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden an den versicherten Sachen durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser vom Dach, das ● aus Dachrinnen, ● aus Ablaufrohren für Regen-, Schnee- und Schmelzwasser oder ● durch das Dach ins Innere des Gebäudes eingedrungen ist, und sofern du hierfür die Gefahr zu tragen hast. Nicht versichert sind Schäden, welche durch Rückstau (Rückstau auch aus dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach selbst, Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis usw., Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw. Rohbauten, Umbauten oder anderen Arbeiten.
Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. Schäden am Hausrat im Innern des Gebäudes, so- fern das Wasser durch das Dach, aus Dachrinnen, Aussenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter eingedrungen ist. Nicht versichert sind Schäden infolge Eindrin- gens von Wasser durch offene Dachluken, Not- dächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten.
Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser: a) durch das Dach, aus Dachrinnen oder Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen ist; b) durch geschlossene Fenster und Türen ins Gebäude eingedrungen ist;
Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. Nicht versichert sind a Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation) und am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isola- tion); b das Eindringen von Wasser durch offene Dach- luken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten; c Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie für das Wegräumen von Schnee und Eis. Schäden im Innern des Gebäudes, sofern das Was- ser durch das Dach, aus Dachrinnen, Aussenablauf- rohren oder durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter ins Gebäude eingedrungen ist.
Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. Schäden im Innern des Gebäudes, sofern das Was- ser durch das Dach, aus Dachrinnen, Aussenablauf- rohren oder durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter eingedrungen ist. Nicht versichert sind a Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation) und am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isola- tion); b das Eindringen von Wasser durch offene Dach- luken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten; c Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie für das Wegräumen von Schnee und Eis. Nicht versichert sind Schäden a verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Bau- grund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel- haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Ab- wehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Anstei- gen und Überborden von Gewässern, das sich er- fahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zeit- räumen wiederholt; b verursacht durch Wasser aus Stauseen oder sonsti- gen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Was- ser aus der Kanalisation oder Veränderung der Atom- struktur, alle ohne Rücksicht auf deren Ursache;

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  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.