Verlust fremder privater Schlüssel Musterklauseln

Verlust fremder privater Schlüssel. 20.1 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwe- cken überlassenen fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge- hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss). 20.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden; – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs); – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 20.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall und das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres. 20.4 Bei jedem Versicherungsfall haben Sie von der Schadenersatzlei- stung eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz.
Verlust fremder privater Schlüssel. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhanden- kommen von fremden privaten Schlüsseln, z.B. Verlust des Schlüssels einer gemieteten Woh- nung oder eines Hotelzimmers (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanla- ge), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten, Cryptocards, Transponder und Funkschlüssel werden Schlüsseln gleichge- setzt. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Schäden aus Schlüs- selverlust je Versicherungsfall 100.000 Euro.
Verlust fremder privater Schlüssel. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus dem Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln, z.B. Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- Haupt- schlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmä- ßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten, Cryptocards, Transponder und Funkschlüssel werden Schlüsseln gleichgesetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versiche- rungssumme für Schäden aus Schlüsselverlust je Versiche- rungsfall 75.000 Euro. Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg
Verlust fremder privater Schlüssel. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziffer 3 AHB und abweichend von § 4 Ziffer I. 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 12.1 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus 12.2 Versicherungssumme 20.000 EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle je Versicherungsjahr beträgt das Doppelte dieser Summe.
Verlust fremder privater Schlüssel. 20.1 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwe- cken überlassenen fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechslung von Schlössern und Schließanlagen, für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objekt- schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 20.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden; – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs); – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

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  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.