Schlüsselschäden. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließ- anlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüs- selverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbel- schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungs- schein.
Schlüsselschäden. Medienverluste / Energiemehrkosten
Schlüsselschäden. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließ- anlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- verlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs- seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
Schlüsselschäden. (ab 09.03.2017) Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Diese Erweiterung gilt auch für berufliche Schlüssel der Tauchlehrer. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen so- wie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, ge- rechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Der Versicherungsschutz wird subsidiär zu bestehenden Privathaftpflichtversicherungen geboten. Die Ersatzleistung beträgt je Tauchlehrer EUR 20.000 je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der verein- barten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Nicht versichert ist/ sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
Schlüsselschäden. Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden C. Gemeinsames zu A und B
Schlüsselschäden. Schule /Unterricht /Praktikum
Schlüsselschäden a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten, auch zu mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüssel) und Codekarten die sich im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben, für folgende Räumlichkeiten - Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, - fremde Räumlichkeiten, - fremde Möbel und Tresore.
b) Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde.
c) Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
d) Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus), sowie die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel.
Schlüsselschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüssel) und Codekarten für. iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03 - Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, - fremde Räumlichkeiten, - fremde Möbel- und Tresorschlüssel, - fremde bewegliche Sachen, - die sich zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Schlüsselschäden a) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüssel) und Codekarten für. - Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, - fremde Räumlichkeiten, - fremde Möbel- und Tresorschlüssel, - fremde Bewegliche Sachen, die sich zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
b) Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde.
c) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 30.000,- Euro begrenzt auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
d) Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus).
Schlüsselschäden. Abweichend von Ziff. 14.1 und 14.2 BBR gilt als Höchstentschädi- gung die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.