Abhandenkommen von Schlüsseln. 3.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Code- karten und Transpondern (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Abhandenkommen von Schlüsseln. (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern, die sich rechtmäßig und regelmäßig in Gewahrsam der mitversicherten Personen befunden haben.
Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Abhandenkommen von Schlüsseln. (1) Private Schlüssel
Abhandenkommen von Schlüsseln. 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und ab- weichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Tür- schlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit er- hält. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Abhandenkommen von Schlüsseln a. In Erweiterung von A 1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Nachmachen von Schlüs- seln und die Änderung von Schlössern und Schließanlagen, sofern Schlüssel für das versicherte Gebäude, die der Haus- verwalter in Gewahrsam genommen hat, durch Einbruch- diebstahl abhandenkommen.
Abhandenkommen von Schlüsseln. Eingeschlossen ist ergänzend zu Nr. 2.2 AHB und abweichend von Nr. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch General- und Hauptschlüsseln sowie Zugangs- und Codekarten für zentrale Schließanlagen), soweit sie sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Für Wohnungseigentümer gilt ergänzend: Die Leistung erstreckt sich nicht auf
Abhandenkommen von Schlüsseln. 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln, z.B. Verlust des Schlüssels einer ge- mieteten Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zen- trale Schließanlage) oder Vereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt.
Abhandenkommen von Schlüsseln. Abweichend von A1-6.8.2 (12) ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln mitversichert. Die Leistungen gelten subsidiär, also soweit kein Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungs- vertrag des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten erlangt werden kann.