Verlängerter Versicherungsfall. Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles mehrere Operationen veterinärmedizinisch notwendig, so zählen diese Operationen, deren jeweilige operationsvorbereitende Untersuchung (siehe Ziffer 2.3.2) und deren jeweilige Nachbehandlungen bis zum jeweils 15. Kalendertag danach als ein zusammenhängender Versicherungsfall. Dieser endet am 15. Kalendertag nach der letzten Operation.
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Verlängerter Versicherungsfall. Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles mehrere Operationen veterinärmedizinisch notwendig, so zählen diese Operationen, deren jeweilige operationsvorbereitende Untersuchung (siehe Ziffer 2.3.2Abschnitt B Besonderer Teil § 3 Punkt 4) und deren jeweilige jewei- lige Nachbehandlungen bis zum jeweils 15. Kalendertag danach als ein zusammenhängender Versicherungsfall. Dieser endet am 15. Kalendertag nach der letzten Operation.
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Verlängerter Versicherungsfall. Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles mehrere Operationen veterinärmedizinisch notwendig, so zählen diese Operationen, deren jeweilige operationsvorbereitende Untersuchung (siehe Ziffer 2.3.2Abschnitt B Besonderer Teil § 3 Punkt 4) und deren jeweilige Nachbehandlungen bis zum jeweils 1510. Kalendertag danach als ein zusammenhängender Versicherungsfall. Dieser endet am 1510. Kalendertag nach der letzten Operation.
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