Verlängerung der Lehrzeit Musterklauseln

Verlängerung der Lehrzeit. Wenn die Fehlzeiten wegen Mutterschaft, Zivildienst, Arbeitsunfall und Krankheit sowie wegen nicht arbeitsbedingten Unfällen mehr als einen Kalendermonat ausmachen, verlängert sich die Lehrzeit um die entsprechende Dauer der Fehlzeiten. Die Verlängerung muss dem Lehrling mit Angabe des neuen Ablaufs der Ausbildungszeit mitgeteilt werden.
Verlängerung der Lehrzeit. Bei Abwesenheit wegen obligatorischer Mutterschaft, Militärdienst, zivilem Wehrersatzdienst, Wiedereinberufung zu den Waffen verlängert sich die Lehrzeit über die gleiche Dauer. Bei Arbeitsunfall und Krankheit von über einem Monat verlängert sich die Lehrzeit über die gleiche Dauer. In den Fällen, in denen die Dauer der Schulpflicht über die für die Lehrzeit vorgesehene Dauer hinausgeht, ist der Arbeitgeber zu bezahlten Freistellungen verpflichtet, unter der Voraussetzung, dass die Verspätung nicht auf „Sitzenbleiben“ zurückzuführen ist. Die wegen „Sitzenbleiben“ wiederholten Jahre berechtigen zu unbezahlten Freistellungen. In diesen Fällen wird die Lehrzeit bis zur Prüfung und Qualifizierung, aber maximal um ein Jahr verlängert und zwar bei gleichbleibender Entlohnung. Ist die Schule vor Ablauf der Lehre fertig, dauert die Lehre auf alle Fälle 36 Monate, bzw. 24 Monate bei ”Quereinsteigern”, es sei denn, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit im Sinne des Lehrlingsgesetzes.
Verlängerung der Lehrzeit. Arbeitsverhinderung (§ 13 Abs 3 BAG) Vereinbarung der Lehrvertragsparteien – Stellungnahme des Landes­Berufsausbildungsbeirates Lehrverhältnisse in Verbindung mit einer anderen Ausbil­ dung (§ 13 Abs 1a BAG) Negative Lehrabschlussprüfung – Ergänzungslehrvertrag Arbeitsrechtliche Vorschriften im BAG Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung (Entgelt), zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung wird in der Regel durch den einschlä­ gigen Kollektivvertrag nach Lehrjahren gestaffelt betragsmäßig festgelegt (niedrigste Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr und höchste Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr). Arbeitsverhinderung (§ 17a BAG)

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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