Verlängerungen der Annahmefrist Musterklauseln

Verlängerungen der Annahmefrist. Nach den Bestimmungen des WpÜG verlängert sich die Frist für die Annahme des Angebots unter den nachstehend angeführten Umständen jeweils automatisch wie folgt: • Im Falle einer Änderung des Angebots gemäß § 21 WpÜG innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Frist zur Annahme des Angebots, auf die in Ziffer 4.1 der Angebotsunterlage Bezug genommen wird, verlängert sich die Frist zur Annahme des Angebots um zwei Wochen (§ 21 Ab- satz 5 Satz 1 WpÜG) und endet dann am 31. Januar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland). Dies gilt auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt. • Läuft im Falle eines konkurrierenden Angebots im Sinne von § 22 Absatz 1 WpÜG die Frist zur Annahme des Angebots vor Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot ab, be- stimmt sich der Ablauf der Frist zur Annahme des Angebots nach dem Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot (§ 22 Absatz 2 Satz 1 WpÜG). Dies gilt auch, falls das konkurrie- rende Angebot geändert oder untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt. • Wird nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Zusammenhang mit dem Angebot eine Hauptversammlung der Constantin Medien einberufen, beträgt die Annahmefrist – unbeschadet der Vorschriften der §§ 21 Absatz 5, 22 Absatz 2 WpÜG – zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage (§ 16 Absatz 3 Satz 1 WpÜG) und endet dann am 26. Februar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland). Die Frist zur Annahme des Angebots, einschließlich sämtlicher sich aus dem WpÜG ergebenden Ver- längerungen dieser Frist (jedoch mit Ausnahme der in Ziffer 4.3 der Angebotsunterlage beschriebenen Weiteren Annahmefrist), wird nachstehend als „Annahmefrist“ bezeichnet. Xxxxxxxxxx-Aktionäre, die das Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen haben, können das Angebot gemäß § 16 Absatz 2 WpÜG noch innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ergebnisse des Angebots durch die Bieter gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 2 WpÜG annehmen („Weitere Annahmefrist“), soweit nicht eine oder mehrere der Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 8.3 endgültig ausgefallen sind. Die Weitere Annahmefrist beginnt voraussichtlich am 23. Januar 2018 und endet in diesem Fall am 5. Februar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland). Nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist kann das Angebot grundsätzlich nicht mehr angenommen werden. Es kann hiernach jedoch unter bestimmten Umständen ein Andienungsrecht für die ...
Verlängerungen der Annahmefrist. Die Frist für die Annahme des Delisting-Erwerbsangebots verlängert sich unter den nach- stehend angeführten Umständen jeweils automatisch wie folgt: • Die Bieterin kann gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist das Delisting-Erwerbsangebot ändern. Im Falle einer Änderung des Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 21 WpÜG innerhalb der letzten zwei Wo- chen vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots nach Ziffer 4.1 dieser Angebotsunterlage verlängert sich die Frist zur Annahme des Delisting- Erwerbsangebots um zwei Wochen (§ 21 Abs. 5 Satz 1 WpÜG). Die Annahmefrist würde dann am 6. Juli 2017 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) enden. Dies gilt auch, falls das geänderte Delisting-Erwerbsangebot gegen Rechtsvorschriften verstößt. • Läuft im Falle eines konkurrierenden Angebots im Sinne von § 22 Abs. 1 WpÜG (das „konkurrierende Angebot“) die Frist zur Annahme des Delisting- Erwerbsangebots vor Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot ab, bestimmt sich der Ablauf der Frist zur Annahme des Delisting- Erwerbsangebots nach dem Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende An- gebot (§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpÜG). Dies gilt auch, falls das konkurrierende Ange- bot geändert oder untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt. • Wird nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot eine Hauptversammlung der Zielgesellschaft ein- berufen, beträgt die Annahmefrist – unbeschadet der Vorschriften der §§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 2 WpÜG – zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebots- unterlage (§ 16 Abs. 3 Satz 1 WpÜG). Die Annahmefrist würde dann am 2. August 2017, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) enden. Die Annahmefrist wird nur nach Maßgabe der im WpÜG gesetzlich vorgesehenen Fälle verlängert. Die Bieterin wird jede Verlängerung der Annahmefrist entsprechend den Dar- stellungen in Ziffer 17 dieser Angebotsunterlage veröffentlichen. Da das Delisting-Erwerbsangebot ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot ist, wird es keine weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG geben, die es den Clere- Aktionären erlauben würde, das Delisting-Erwerbsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Annahmefrist anzunehmen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.