Vermittlung und Vertretung der Kindertagespflegepersonen Musterklauseln

Vermittlung und Vertretung der Kindertagespflegepersonen. Kindertagespflegepersonen können durch den Fachdienst Kindertagesbetreuung, Jugend- förderung und Schulen (im nachfolgenden “Fachdienst“ genannt) an die Personensorgebe- rechtigten vermittelt oder durch eigenes Bemühen dem Fachdienst nachgewiesen werden. Wenn Personensorgeberechtigte und Kindertagespflegepersonen sich durch eigene Bemü- hungen oder Mitwirkung Dritter gefunden haben, dann kann eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson (hierzu sogleich unter Ziffer 3) nur dann bewilligt werden, wenn der zuständige Fachdienst zuvor die Erforderlichkeit nach Ziffer 2.2. und die Eignung nach Ziffer 2.3. dieser Richtlinien festgestellt hat. Vor dem Beginn der Betreuung ist abzuklären, ob sich die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten über zeitliche Bedingungen, Erziehungsfragen und die Vertre- tung im Falle des Ausfalls der Kindertagespflegeperson verständigt haben. Für den Fall von Ausfallzeiten (insbesondere durch Krankheit der Kindertagespflegeperson) gilt für die Kindertagespflegeperson verpflichtend das Folgende: Der Kreis hat gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII den gesetzlichen Auftrag, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Hierfür ist dem Fachdienst im Vorwege der Bewilligung mitzuteilen, wie und durch welche andere Kinderta- gespflegeperson/en eine Betreuungsmöglichkeit notfalls gegeben sein wird. Die Vertretung durch eine andere geeignete Kindertagespflegeperson ist nur im Notfall, das heißt bei kurz- fristigem Ausfall durch Krankheit oder andere dringliche Ereignisse, möglich, wenn die ver- tretende Kindertagespflegeperson den Personensorgeberechtigten vorher bekannt gemacht wurde und diese schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. Insgesamt gilt in Ausfallzei- ten, dass interne familiäre Betreuungslösungen immer vorzuziehen sind, sofern diese im Einzelfall möglich und zumutbar sind. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23 und 24 SGB VIII kann ausschließlich dann durch die- se Richtlinien gefördert werden, wenn sie für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist.

Related to Vermittlung und Vertretung der Kindertagespflegepersonen

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.