Mitwirkung Dritter. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
Mitwirkung Dritter. (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
Mitwirkung Dritter. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten. Der Steuerberater haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei den Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet der lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.
Mitwirkung Dritter. (1) Der Übersetzer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.
Mitwirkung Dritter. (1) Der Berater / Betreuer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte des eigenen oder fremden Unternehmens als Mitarbeiter heranzuziehen. Soweit es um fremde Kooperationspartner geht, ist dies mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
Mitwirkung Dritter. Die IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung Mit- arbeiter sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. In jedem Falle hat die IJOS Verwaltungs- dienstleistungen GmbH dafür zu sorgen, dass die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht aus § 3 dieser AGB auch von dem Dritten beachtet werden und diese sich schriftlich zur Ein- haltung verpflichten.
Mitwirkung Dritter. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) hinzuzuziehen. Der Steuerberater ist berechtigt, fachkundige Dritte (z.B. weitere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, soweit der Auftraggeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten, soweit diese nicht bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Steuerberater haftet für seine Mitarbeiter gemäß § 278 BGB. Er haftet nicht für die Leistungen fachkundiger Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Zwischen diesen und dem Auftraggeber werden jeweils gesonderte Vertragsverhältnisse mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten fachkundigen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen angeregt, so haftet er lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl dieser.
Mitwirkung Dritter. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit in gleichem Maße wie er (vgl. Nr. 4) verpflichtet sind.
Mitwirkung Dritter. (1) To carry out the contract, the tax adviser is entitled to consult with co-operators, specialist third parties and data processing companies. When using the services of specialist third parties and data processing companies the tax adviser shall ensure that these commit themselves to the obligation to secrecy according to no. 2 paragraph 1.
Mitwirkung Dritter. Die IJOS GmbH ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung Mitarbeitende sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. In jedem Falle hat die IJOS GmbH dafür zu sorgen, dass die Regelun- gen zur Verschwiegenheitspflicht aus § 3 dieser AGB auch von dem Dritten beachtet werden und diese sich schriftlich zur Einhaltung verpflichten.