Verordnungsmenge Musterklauseln

Verordnungsmenge. Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Die Behandlungsmenge darf die im Heilmittelkatalog an- gegebene oder nach § 6 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ zulässige Höchstmenge je Verordnung nicht überschreiten. Ist eine Doppelbehandlung verordnet worden, erhöht dies die im Heilmittelkatalog der HeilM-RL ZÄ angegebene Höchst- menge sowie die von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt angegebene Verordnungsmenge nicht. Korrekturmöglich- keit Fehlt die Angabe der Behandlungsmenge, ist diese von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt mit erneuter Zahnarz- tunterschrift und Datumsangabe zu ergänzen. Sofern auf der zahnärztlichen Verordnung die Verord- nungshöchstmengen überschritten werden, kann der Leistungserbringer maximal so viele Therapieeinheiten erbringen und abrechnen, wie sie nach der HeilM-RL ZÄ zulässig sind. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist dar- über zu informieren. Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich. Korrekturzeitpunkt Die Korrektur muss vor Einreichung der Abrechnung er- folgen.
Verordnungsmenge. Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Entsprechend des zweiten Teils der HeilM-RL (Heilmittel- katalog) sind in der Ergotherapie je nach Indikation inner- halb des Regelfalls höchstens folgende Verordnungsmen- gen zulässig: Erstverordnung: bis zu 10 x je Verordnung (SB4 bis zu 6 x je Verordnung) Folgeverordnungen: bis zu 10 x je Verordnung Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind die maxi- malen Verordnungsmengen des Regelfalls nicht zwingend anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 HeilM-RL). Die Ver- ordnungsmenge darf den Quotienten 12 aus Verord- nungsmenge und Behandlungsfrequenz zum Zeitpunkt der Verordnung nicht überschreiten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 HeilM-RL). Bei Frequenzspannen (Von-bis-Angabe) ist für die Berechnung des Quotienten der jeweils höhere Wert maßgeblich. Bei Maßnahmen der Ergotherapie kann die Verordnungs- menge je Verordnungsvordruck auf verschiedene vorran- gige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelka- talog in der jeweiligen Diagnosegruppe mehrere vorrangi- ge Heilmittel vorsieht. Die Aufteilung der Verordnungs- menge ist auf dem Verordnungsmuster 18 unter „Heilmit- tel nach Maßgabe des Kataloges“ zu spezifizieren (z. B. bei EN2 Verordnungsmenge 10, davon 6 x sensomotorisch- perzeptive Behandlung und 4 x Hirnleistungstraining). Korrekturmöglichkeit Sofern auf der ärztlichen Verordnung die Verordnungs- höchstmengen je Erst- und Folgeverordnung bzw. je Ver- ordnung außerhalb des Regelfalls überschritten werden, kann der Heilmittelerbringer maximal so viele Therapie- einheiten abrechnen, wie nach der HeilM-RL zulässig sind. Die Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich. Sofern auf der ärztlichen Verordnung die Verordnungs- menge auf verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt wurde, kann hiervon nur mit ärztlichem Einvernehmen abgewichen werden. Die Änderung ist auf der Verordnung mit einer erneuten Arztunterschrift der Arztunterschrift und Datumsangabe zu dokumentieren.
Verordnungsmenge. Art der Angabe Pflichtangabe Art der Angabe Optionale Angabe Erläuterung Der Heilmittelkatalog der HeilM-RL umfasst folgende stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Behandlun- gen: Art der Angabe Entfällt Erläuterung Ergänzende Angaben zum Heilmittel sind bei der Verord- nung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie nicht zwingend erforderlich.

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  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädi- gers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wur- de. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Län- der binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi- gung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis- tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti- gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti- tels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schrift- lich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.