Verpflegungszuschuss Musterklauseln

Verpflegungszuschuss. Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
Verpflegungszuschuss. Für den Verpflegungsmehraufwand erhält der Arbeitnehmer einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 24,00 Euro je Arbeitstag. Durch Betriebsvereinbarung kann der Verpflegungszuschuss auf bis zu 28,00 Euro je Arbeitstag erhöht wer- den. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.
Verpflegungszuschuss. Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, dem kein Auslösungsanspruch gemäß Ziffer 4.1 zusteht und der ausschließlich aus berufli- chen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, hat für jeden Ar- beitstag Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 3,50 €. 4. Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (auswärtige Baustellen) 4.1 Auslösung 4.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 65 km vom Betrieb entfernt ist (auswärtige Baustelle), und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung. 4.1.2 Bei dem Arbeitnehmer, der vor einem Einsatz nach Ziffer 4.1.1 bereits einen getrennten Haushalt führte, gilt dieser Einsatz als ursächlich für die getrennte Haushaltsführung, wenn er auf einer mindestens 65 km vom Betrieb entfernten Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist und wenn ihm die tägliche Rückkehr weder zu seiner Erstwohnung noch zu seiner beibehaltenen oder aufgegebenen Zweitwohnung zuzumuten ist. 4.1.3 Das Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Unterhaltungskosten mindestens einer Wohnung (Erst- oder Zweitwohnung) überwiegend trägt und außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet. 4.1.4 Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzel- nen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich güns- tigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 1 ¼ Stunden beträgt.
Verpflegungszuschuss. Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss. Dieser beträgt bei einer Ent- fernung entsprechend Nr. 2.1 Satz 1 zwischen Betrieb und Arbeitsstelle - bis 50 km 6,00 €, ab 1. Januar 2024 7,00 € - von mehr als 50 km bis 75 km 7,00 €, ab 1. Januar 2024 8,00 € - von mehr als 75 8,00 €, ab 1. Januar 2024 9,00 € täglich. Bei Verwendung eines Routenplaners ist die Ermittlung der Entfernung nach der kür- zesten Strecke zugrunde zu legen.
Verpflegungszuschuss. Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebs arbeitet, dem kein Auslösungsan- spruch gemäß Nummer 4.1 zusteht und der ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, hat für jeden Arbeitstag Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 3,50 Euro.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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