Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis Musterklauseln

Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis. Aufgrund von § 88 TKG bin ich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit ich im Rahmen meiner Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirke. Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Sozialgeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach Art. 84 DS-GVO i. V. m. §§ 42, 43 BDSG, § 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschriften der genannten Vorschriften sowie eine Kopie dieser Niederschrift habe ich erhalten. Ort, Datum (Unterschrift Verpflichteter) (Unterschrift Verpflichtender) Kommentierung Anlage 3 Anlage 3 enthält Beispiele für die Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Das unter Ziffer 1 aufgeführte Muster kann dafür verwendet werden, eigene Beschäftigte zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO zu verpflichten (vgl. Art. 5 DS-GVO). Dadurch wird die bis zum Geltungsbeginn der DS-GVO vorgesehene Verpflichtung nach § 5 BDSG alte Fassung ersetzt. Darüber hinaus kann dieses Muster für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Verpflichtung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO eingesetzt werden, wie sie für den Bereich der AV vorgeschrieben ist. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn die Beschäftigten des Auftragnehmers durch diesen noch nicht zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO verpflichten wurden. Eine doppelte datenschutzrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten auf die Einhaltung der Vorgaben aus der DS-GVO ist nicht erforderlich. Unter Ziffer 2 findet sich ein Beispiel für eine Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Als mögliche Option 3 ist die Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis beispielhaft abgebildet, die nur in Betracht kommt, wenn Daten verarbeitet werden, die unter das Sozialgeheimnis fallen. Als mögliche Option 4 ist die Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis entsprechend § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen. Dieser Passus ist nur zu nutzen, wenn unter die Regelungen des TKG fallende Daten verarbeitet werden. Am Ende wird dargelegt, dass dem Verpflichteten die gesetzlichen Tatbestände ausgehändigt wurden. Hier besteht ggf. Anpassungsbedarf. Weiterhin sollten der verpflichteten Person die entsprechenden gesetzlichen Regelunge...
Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis. Aufgrund von § 88 TKG bin ich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit ich im Rahmen meiner Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirke.
Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis. Aufgrund von § 88 TKG sind Sie zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikations- dienste mitwirken.

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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