Verpflichtung des Mieters. 3.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ord- nungsgemäß zu behandeln und diesen nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zustand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere: a. den Mietgegenstand fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung des Mietgegenstandes darf nur durch geeignete, erfahrene Fach- kräfte erfolgen. b. dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unver- züglich zu melden. c. eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen. d. die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichen Einsatz gemäß Betriebsanlei- tung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstands, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgen. Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genü- gend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen. e. dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen. f. den Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen. 3.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten. 3.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schrift- liche Mitteilung über das Mietverhältnis zu benachrichtigen. 3.4 Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde. 3.5 Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrund- stücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ein- setzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrs-flächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Ein- satz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benut- zung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Verpflichtung des Mieters. 3.1 Der Etwa notwendige Versorgungsanschlüsse werden durch den Mieter verpflichtet sichzur Verfügung gestellt. Für eventuelle Anzeigen und Gebühren an die GEMA, GEZ und/oder an sonstige Behörden ist der Mieter selbst verantwortlich. Für durch die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ord- nungsgemäß zu behandeln Toilettenanlage etwa anfallende Gebühren und diesen nach Beendigung Abgaben haftet ausschließlich der Mietzeit in unversehrtem Zustand bzwMieter. unter Nennung Eine Verlegung der während Toilettenanlage vom vertraglich vereinbarten Standort bedarf der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugebenvorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Falle einer genehmig- ten Verlegung der Toilettenanlage trägt der Mieter das Transportrisiko. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
a. den Mietgegenstand fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung zum ausschließlichen Gebrauch der Toilettenanlage im Sinne des Mietgegenstandes darf nur durch geeignete, erfahrene Fach- kräfte erfolgen.
b. dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unver- züglich zu melden.
c. eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen.
d. die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichen Einsatz gemäß Betriebsanlei- tung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstands, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgenabgeschlossenen Vertrages. Der Mieter verpflichtet sichist verpflichtet, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand etwa erforder- liche behördliche Genehmigungen selbst einzuholen. Dies gilt insbesondere für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgendie Genehmigung zum Aufstellen einer Toilettenanlage auf öffentlichen Straßen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genü- gend aufzuladen Wegen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.
e. dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen.
f. den Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
3.2 Plätzen. Der Mieter ist nicht berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung die Toilettenanlage sachgerecht zu überlassen (z.B. Miete, Leihe)behandeln. Er Die Toilettenanlage ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
3.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist im Vertrag vereinbarten Standort aufzustellen. Wäh- rend der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schrift- liche Mitteilung über das Mietverhältnis zu benachrichtigen.
3.4 Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde.
3.5 Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrund- stücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ein- setzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrs-flächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Ein- satz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, gesamten Mietdauer hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung ausreichende Untergrund- beschaffenheit sowie für die Anfahrbarkeit des Standortes Sorge zu sorgentragen. Eine Verlegung der Toilettenanlage an einen anderen Standort bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsuberlassung der Toilettenanlage an Dritte ist ausgeschlossen. Mit der Übergabe der Toilettenanlage am Veranstaltungsort oder am Betriebssitz des Vermieters geht die Verkehrssicherungspflicht bis zum Abbau der Toilettenan- lage bzw. bis zur Rückgabe der Toilettenanlage auf den Mieter über. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses VerbotVermieter oder von ihm beauftragte Personen haben das Recht, während der Dauer des Mietverhältnisses jederzeit den Zustand der Toilettenanlagen zu über- prüfen und diese zu diesem Zweck zu begehen. Die Benut- zung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedecktFrischwasseranschlüsse müssen nach der Trinkwasserverordnung (TVO/DIN 2001/2002) durchgeführt werden. Es dürfen nur zugelassene Materialien nach DVWG/KTW verwendet werden. Frostsicherung aller Mietobjekte.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Verpflichtung des Mieters. 3.1 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ord- nungsgemäß die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und diesen sie nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem unversehrten Zustand mit sämtlichen Unterlagen bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen aufge- tretenen Mängel zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
a. den Mietgegenstand a) die Mietsache fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung Beanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung des Mietgegenstandes der Mietsache darf nur durch geeignete, erfahrene Fach- kräfte Fachkräfte erfolgen.;
b. b) dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand der Mietsache die notwendigen not- wendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unver- züglich zu melden.durchzuführen;
c. c) eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes der Mietsache ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen.;
d. die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichen Einsatz gemäß Betriebsanlei- tung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstands, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgen. Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genü- gend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.
e. e) dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen.;
f. den Mietgegenstand f) die Mietsache außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
3.2 2. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
3.3 3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schrift- liche Mitteilung über das Mietverhältnis Einschreiben zu benachrichtigen.
3.4 Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde.
3.5 Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrund- stücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ein- setzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrs-flächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Ein- satz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen4. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß muss während der Laufzeit einen Austausch gegen dieses Verbot. Die Benut- zung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedecktein Fahrzeug mit gleicher Ausrüstung in UVV geprüftem Zustand jederzeit zulassen.
Appears in 1 contract
Samples: Mietbedingungen
Verpflichtung des Mieters. 3.1 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ord- nungsgemäß ordnungsgemäß zu behandeln und diesen nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zustand Zu- stand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
a. den Mietgegenstand fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise Wei- se zu schützen; die Bedienung des Mietgegenstandes darf nur durch geeignete, erfahrene Fach- kräfte erfahre- ne Fachkräfte erfolgen.;
b. dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand die notwendigen Inspektions-Inspekti- ons-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unver- züglich unverzüglich zu melden.
c. eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes Mietgegen- standes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich unver- züglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen.;
d. die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichen täglichem Einsatz gemäß Betriebsanlei- tung Betriebs- anleitung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich ÖlstandsÖlstand, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgenver- sorgen. Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genü- gend genügend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.
e. dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen.;
f. den Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
3.2 2. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
3.3 3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand Mietge- genstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schrift- liche schriftliche Mitteilung über das Mietverhältnis zu benachrichtigen.
3.4 4. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter Vermie- ter und Mieter vereinbart wurde.
3.5 5. Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrund- stücken Be- triebsgrundstücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ein- setzeneinsetzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrs-Verkehrs- flächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht- Betriebshaftpflicht – bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung gedeckt. Sofern der Ein- satz Einsatz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benut- zung Benutzung des Mietgegenstandes im öffentlichen öf- fentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt. 00000 Xxxxxxxxx Telefon +00 000 000 00 0 Telefax +00 000 000 00 0000 Ust-IdNr. DE 127 481 508 Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Xxxx Xxxxxx, Betriebswirt Xxxxx Xxxxxxx xxxxxxxxx@xxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx 00000 Xxxxxxxx xxx Xxxxxxx Telefon +00 00 000 000 0 Telefax +00 00 000 000 00 Ust-IdNr. DE 811 356 417 Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Xxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxx xxxxxxxx@xxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx
6. Der Mieter verpflichtet sich, keinen anderen Personen als dem vom Vermieter hierzu ermäch- tigten Personal zu gestatten, den Mietgegenstand zu reparieren oder zu verändern.
7. Der Mieter verpflichtet sich, außerhalb des normalen Verschleißes die Kosten für einsatzbe- dingte Reifenreparaturen/ Reifenersatz und für Reparaturarbeiten infolge von Gewaltschäden zu tragen.
8. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter des Mietgegenstandes und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, insbesondere die Be- achtung der Fahrerlaubnisverordnung, sowie straßenverkehrsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und den Vermieter diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Benutzung von Flurförderzeugen ist im öffentlichen Verkehr nicht zu- lässig, sofern das Flurförderzeug nicht entsprechend der StVZO ausgerüstet und gesetzmäßig versichert ist.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag