Common use of Verpflichtung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals Clause in Contracts

Verpflichtung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Im Rahmen der Wartung wird des Öfteren auch das Fernmeldegeheimnis betroffen sein, sodass eine Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 88 TKG sinnvoll erscheint, auch wenn der Auftragnehmer nicht zwingend ein Dienstanbieter entsprechend der Definition von § 7 Ziff. 6 TKG ist. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt in § 17 den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe. Neben den üblichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind auch die während der Tätigkeit für den Auftraggeber vom Auftragnehmer erlangten Patientendaten als derartige Geheimnisse zu werten, deren Weitergabe strafrechtlich verfolgt werden kann. Durch eine Verpflichtung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals auf § 17 UWG wird der Verrat von Geheimnissen strafrechtlich verfolgbar. Daher wird im Muster AV-Vertrag die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gefordert (§ 7 Ziff. 7). Ersuchen eines Betroffenen auf Berichtigung und Löschung von Daten Betroffene haben grundsätzlich das Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung (bisherige Begrifflichkeit „Sperrung“) und Löschung der Daten. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung bleibt jedoch der Auftraggeber dem jeweiligen Betroffenen gegenüber verantwortlich, sodass nur der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Einleitung entsprechender Maßnahmen beauftragen kann (§ 7 Ziff. 12). Für den Fall, dass sich ein Betroffener direkt an den Auftragnehmer wendet, wird vertraglich festgehalten, wie damit umzugehen ist (§ 7 Ziff. 10). Da der Auftragnehmer nicht „Herr der Daten“ ist, darf er an Betroffene oder gar Dritte von sich aus keine Auskünfte geben, sondern dies muss immer vom Auftraggeber im Einzelfall entschieden und ggf. der Auftragnehmer mit der Auskunftserteilung seitens des Auftraggebers beauftragt werden (§ 7 Ziff. 12).

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Verpflichtung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung muss der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet werden, das von ihm eingesetzte Personal auf die Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten (§3 Ziff. (5)). Für den Auftragnehmer gelten in den seltensten Fällen die landesrechtlichen Vorschriften. Die Regel wird sein, dass es sich beim Auftragnehmer um eine nicht-öffentliche Stelle handelt, für welche das BDSG gilt. Dementsprechend muss der Auftragnehmer die Verpflichtung anhand der Vorschriften des BDSG vornehmen. Im Rahmen der Wartung wird des Öfteren auch das Fernmeldegeheimnis betroffen sein, sodass eine Verpflichtung der Mitarbeiter nach § §88 TKG sinnvoll erscheint, auch wenn der Auftragnehmer nicht zwingend ein Dienstanbieter entsprechend der Definition von § 7 §3 Ziff. 6 TKG ist. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt in § §17 den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe. Neben den üblichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind auch die Die während der Tätigkeit für den Auftraggeber vom Auftragnehmer erlangten Patientendaten sind als derartige Geheimnisse zu werten, deren Weitergabe strafrechtlich verfolgt werden kann. Durch eine Verpflichtung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals auf § §17 UWG wird der Verrat von Geheimnissen strafrechtlich verfolgbar, ähnlich, wie es §203 StGB vorsieht. Entsprechend den landesrechtlichen Vorgaben muss dafür Sorge getragen werden, dass der aus §203 StGB resultierende Schutz des Arztgeheimnisses beim Auftragnehmer gewahrt ist. Daher wird im Muster AVADV-Vertrag die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gefordert (§ 7 §3 Ziff. 7(5). Ersuchen eines Betroffenen auf Berichtigung und Löschung ); eine Verpflichtung nach dem UWG ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung bei Verrat von Daten Betroffene haben grundsätzlich das Recht auf BerichtigungGeschäftsgeheimnissen des Auftraggebers, Einschränkung der Verarbeitung (bisherige Begrifflichkeit „Sperrung“) und Löschung der Daten. Iwozu im Rahmen einer Auftragsverarbeitung bleibt jedoch der Auftraggeber dem jeweiligen Betroffenen gegenüber verantwortlich, sodass nur der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Einleitung entsprechender Maßnahmen beauftragen kann (§ 7 Ziff. 12). Für den Fall, dass sich ein Betroffener direkt an den Auftragnehmer wendet, wird vertraglich festgehalten, wie damit umzugehen ist (§ 7 Ziff. 10). Da der Auftragnehmer nicht „Herr der Daten“ ist, darf er an Betroffene oder gar Dritte von sich aus keine Auskünfte geben, sondern dies muss immer vom Auftraggeber im Einzelfall entschieden und ggf. der Auftragnehmer mit der Auskunftserteilung seitens des Auftraggebers beauftragt werden (§ 7 Ziff. 12)Auftragsdatenverarbeitung auch die Gesundheitsdaten gehören.

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Samples: Adv Vertrag, Adv Vertrag