Verpflichtungen der FLG Musterklauseln

Verpflichtungen der FLG. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden, in dem von der Flughafen Lübeck GmbH nach Maßgabe des hier vereinbarten einzuleitenden Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck gemäß § 8 LuftVG eine Betriebsregelung zu beantragen, nach welcher die Start-/Landebahn sowie alle Rollwege keine höhere Tragfähigkeit als „PCN 55“ erhalten sollen. In dieser Weise ist auch die luftrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 4 S. 1 LuftVG an das Ergebnis der Planfeststellung anzupassen. Zum Zweck der Kompensation etwaiger mit dem umstrittenen Vorhaben verbundenen Eingriffe und Natur und Landschaft verpflichtet sich die FLG, die Stiftung „Grönauer Heide“ nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt X zu fördern.
Verpflichtungen der FLG. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden, 2.1 ihren Bauantrag vom 16.05.2006 bei der Hansestadt Lübeck entsprechend dem in Anlage 3 beigefügten Antragsentwurf einschließlich des zwischen der FLG und den Verbänden abgestimmten Grünflächenkonzeptes neu zu fassen. 2.2 die Einhaltung des Grünflächenpflegekonzepts durch über das darin festgelegte Monitoring gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck nachzuweisen und die Verbände über die Untersuchungsergebnisse zu informieren. Die Verpflichtung entfällt, wenn von den zuständigen Behörden anderweitige verbindliche Vorgaben gemacht werden sollten. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden, sich gemeinsam mit diesen für die Fortführung des Pflegekonzepts einzusetzen. 2.3 die Zaunführung gemäß dem in Anlage 3 dargestellten Verlauf in die Antrags- unterlagen des beabsichtigten Planfeststellungsverfahrens für den Verkehrs- flughafen Lübeck aufzunehmen und in diesem Verfahren keine weitere Verlegung zu beantragen. 2.4 die mit den Verbänden in dieser Vereinbarung abgestimmte Kompensation auch dann freiwillig durchzuführen, wenn die zuständigen Behörden geringere Maßnahmen festsetzen sollten.
Verpflichtungen der FLG. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden: 2.1 ab dem Winter 2007/2008 den Staukanal C mit einem kontinuierlich arbeitenden Messsystem zur Glykolerfassung, zunächst im Probebetrieb, auszurüsten und den Leitfähigkeitsschaltwert für den Einstau von verschmutztem Oberflächenwasser in den Staukanal von derzeit 2,5 mS/cm auf 1,7 mS/cm herabzusetzen. 2.2 phosphatfreie Enteisungsmittel einzusetzen, soweit diese in Deutschland marktver- fügbar sind,
Verpflichtungen der FLG. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden: 2.1 unverzüglich nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch alle Vertragsparteien ihre Anträge auf Genehmigung des Staukanals D entsprechend dem in Anlage 4 , die Teil diese Vereinbarung ist, beiliegenden Antrag auf Genehmigung zu ändern. 2.2 den Staukanal bis zum Winter 2008/2009 – vorbehaltlich der erforderlichen behördlichen Genehmigungen – herzustellen. 2.3 vorab bis zum Winter 2007/2008 eine Bodenpassage des überwiegenden Teils des ablaufenden Oberflächenwassers in der Vernässungszone herbeizuführen durch den Verschluss einer Rohrleitung und die Errichtung einer Bohlenwand. 2.4 die Entwässerung des Einzugsgebiets D unverzüglich entsprechend der planfestgestellten Pläne (vgl. Abschnitt VII.), das heißt nach dem Winter 2010/2011, fertigzustellen, soweit dies nach Maßgabe gerichtlich bestätigter Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und Vergabe rechtlich möglich ist. Entsprechendes gilt für die Einzugsgebiete A/B und D. 2.5 die mit den Verbänden in dieser Vereinbarung abgestimmte Kompensation auch dann freiwillig durchzuführen, wenn die zuständigen Behörden geringere Kompen- sationsmaßnahmen festlegen sollten.
Verpflichtungen der FLG. Die FLG fördert – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Stiftung „Grönauer Heide“ (s. Abschnitt X.).
Verpflichtungen der FLG. Die FLG verpflichtet sich gegenüber den Verbänden, 2.1 die Erweiterung des Verkehrsflughafens Lübeck nur in dem unter Nr. 1 beschrie- benen Projektumfang und nach Maßgabe der in Anlage 5, die Teil dieser Verein- barung ist, dargestellten Maßnahmen unter Einschluss der Festlegung der Trag- fähigkeit der Flugbetriebsflächen auf PCN 55 zur Planfeststellung auf der Grund- lage von § 8 LuftVG zu beantragen. Hiervon ausgenommen sind die in den Abschnitten I bis V dieser Vereinbarung beschriebenen laufenden Maßnahmen, insbesondere der Verwaltungsverfahren zum Sicherheitszaun und zur Entwässerung. Hinsichtlich des Instrumentenlandesystems in der Betriebsrichtung 25 verbleibt es bei dem System ILS CAT I mit Aufsetzzonen- und Mittellinienbefeuerung, soweit nicht technische Lösungen verfügbar sind, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme im NSG „Grönauer Heide“ ausschließen. 2.2 die Funktionsfähigkeit des angestrebten Rückhalts und der Überleitung zum Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck sowie die Einhaltung der festgesetzten Einleitparameter für die Einleitung von Oberflächenwasser in den Blankenseebach nach der Inbetriebnahme des neuen Entwässerungssystems zu überwachen. Spätestens nach 5 Betriebsjahren wird die FLG die Funktionsfähigkeit und die zunächst angesetzten Schaltwerte zur Befüllung der Staukanäle neu bewerten, die Möglichkeit einer weiteren Minderung der Einleitung von Enteisungsmittel – unter Beratung der Verbände - prüfen und ggf. die Betriebsweise des Entwässerungs- systems optimieren. Die FLG setzt sich als Ziel, 98% der abgeleiteten Enteisungsmittelfracht in den Staukanälen zurückzuhalten und in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation überzuleiten. Damit soll der antragsgemäß mindestens einzuhaltende Rückhalt von 95% in der Regel deutlich verbessert werden. In gleicher Weise strebt die FLG an, den beantragten Einleitwert von 100 mg CSB/l in den Blankenseebach im Regelbetrieb bis auf einen Wert von 75 mg CSB/l zu unterschreiten. Dazu wird spätestens 4 Jahre nach Inbetriebnahme des neugeordneten Entwässerungssystems ein die FLG beratendes Expertengremium von max. 3 Mitgliedern gebildet. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht für 2 Mitglieder. Die Entwässerungsplanung für Vorfeld Süd unterstellt einen rein mechanischen Winterdienst. Sollte die FLG den Winterdienst auf dem Vorfeld Süd im südlichen Teil der Flughafenbetriebsflächen ändern wollen, wird sie die zum Gewässerschutz erforderlichen Maßnahmen ergreifen und zuvor rechtzeitig mit den Verbänden ...
Verpflichtungen der FLG. Ausgehend hiervon verpflichtet sich die FLG gegenüber den Verbänden – vorbehaltlich der Beschlussfassung der Hansestadt Lübeck-: 2.1 den gesamten zusätzlichen Stellplatzbedarf, der nicht auf den vorhandenen Stellplätzen gedeckt werden kann, zur Schonung der an das Flughafengelände angrenzende Naturschutzgebiet vorrangig im Geltungsbereich des Bebauungsplans 09.55.00 herzustellen. 2.2 die Parkplatzflächen nördlich der Blankenseer Straße entsprechend dem als Anlage 6 beigefügten Entwurf des Bebauungsplanes 09.55.00 der Hansestadt Lübeck auszuführen 2.3 dabei die vorhandenen Knickstrukturen soweit möglich zu schonen und in dem vorbezeichneten Bereich die herzustellenden Anlagen nach Maßgabe des landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zum Umweltbericht für den Bebauungsplan 09.55.00 zu gestalten. 2.4 hinsichtlich der Kompensation der mit dem geplanten Bebauungsplanvorhaben im oben beschriebenen Umfang einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft in das zugehörige Bebauungsplanverfahren im Rahmen des landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Umweltprüfung für den Bebauungsplan 09.55.00 der Hansestadt Lübeck einen Kompensationsvorschlag einzubringen, dessen Umfang und Konzeption sich aus dem in der Anlage 6 beigefügten Konzept des Büros TGP ergeben und die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen auf eigene Kosten nach Erteilung der Baugenehmigung kurzfristig durchzuführen. Nach Auffassung der Verbände und der FLG erfüllt diese damit ihre gesetzlichen Verpflichtungen des Naturschutzrechts.

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.