Verpflichtungen im Schadensfall und Havarie Musterklauseln

Verpflichtungen im Schadensfall und Havarie. Der Mieter ist verpflichtet, alle Schäden am Fahrzeug oder an der Ausrüstung zu melden. Bei Unfällen ist ein Unfallprotokoll auszufüllen. Festlaufen und/oder ein anderer Vorfall, der die Fahreigenschaften beeinflusst oder beeinflusst hat, muss jederzeit bei Yachtcharter De Drait gemeldet werden (z.B.: bei Festfahren, Schraubenschaden). Falls der Schaden während der Fahrt durch ein Unwetter oder durch Dritte verursacht wurde, hat der Mieter kein Recht auf Schadensersatz. Ist es ein Mangel einer Maschine oder Apparatur, das durch Verschulden von Yachtcharter De Drait verursacht wurde und wodurch das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden kann, hat der Mieter nur zwischen 10.00 und 18.00 Uhr ein Recht auf Schadensersatz. Andere Reise- und Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersetzen von Ferientagen sind ausgeschlossen. Werden Ersatzteile nach Absprache mit Yachtcharter De Drait während der Fahrt durch den Mieter ersetzt, müssen jederzeit die Rechnungen und die ausgebauten Teile vorgezeigt werden können. Auf der Rechnung muss der Name von Xxxxxxxxxxxx De Drait angegeben sein sowie die Beschreibung des Artikels und der Arbeiten inkl. MwSt. Reparaturen von Schäden durch Dritte dürfen ausschließlich nur nach Zustimmung durch Yachtcharter De Drait und mit vorab vereinbarten Tarifen auf dem gleichen Niveau wie bei Yachtcharter De Drait durchgeführt werden. Bei Schäden am Schiff und/oder Personenschäden ist jederzeit eine Zeugenaussage eines Hafenmeisters, Arztes, Sachkundigen oder eines anderen Zeugen notwendig. Der Mieter ist dafür verantwortlich und muss ein Logbuch über besondere Vorfälle vorhalten. Bei Havarie, zu spätes Zurückgeben, Verlust, Unmanövrierbarkeit, Beschlagnahme oder Verhinderung durch Behörden muss jederzeit Yachtcharter De Drait informiert werden. Diebstahl des Fahrzeugs oder von Ausrüstung muss jederzeit bei der Polizei gemeldet werden. Der Mieter muss jederzeit dafür sorgen, dass er erreichbar für Anweisungen, Reparaturen und andere Berichterstattungen ist. Ebenso muss er jederzeit in der Lage sein, seine aktuelle Position bekanntgeben zu können. Bei Klagen muss der Schaden bei Abtretung kenntlich gemacht werden und außerdem innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Mietzeit schriftlich gemeldet sein. Klagen und Anrecht auf Schadenersatz sind nach diesen 14 Tagen ausgeschlossen. Die Abschlepphilfe in sogenannten Gewässern der Zone II, einschließlich IJsselmeer und Waddenzee, ist nicht durch die Versicherung und den Selbstbehalt gedeckt. Wenn di...
Verpflichtungen im Schadensfall und Havarie. Der Mieter ist verpflichtet, alle Schäden am Fahrzeug oder an der Ausrüstung zu melden. Bei Unfällen ist ein Unfallprotokoll auszufüllen. Festlaufen und/oder ein anderer Vorfall, der die Fahreigenschaften beeinflusst oder beeinflusst hat, muss jederzeit bei Yachtcharter De Drait B.V. gemeldet werden (z.B.: bei Festfahren, Schraubenschaden). Falls der Schaden während der Fahrt durch ein Unwetter oder durch Dritte verursacht wurde, hat der Mieter kein Recht auf Schadensersatz. Ist es ein Mangel einer Maschine oder Apparatur, das durch Verschulden von Yachtcharter De Drait B.V. verursacht wurde und wodurch das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden kann, hat der Mieter nur zwischen 10.00 und 18.00 Uhr ein Recht auf Schadensersatz. Andere Reise- und Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersetzen von Ferientagen sind ausgeschlossen. Werden Ersatzteile nach Absprache mit Yachtcharter De Drait B.V. während der Fahrt durch den Mieter ersetzt, müssen jederzeit die Rechnungen und die ausgebauten Teile vorgezeigt werden können. Auf der Rechnung muss der Name von Xxxxxxxxxxxx De Drait B.V. angegeben sein sowie die Beschreibung des Artikels und der Arbeiten inkl. MwSt. Reparaturen von Xxxxxxx durch Dritte dürfen ausschließlich nur nach Zustimmung durch Yachtcharter De Drait B.V. und mit vorab vereinbarten Tarifen auf dem gleichen Niveau wie bei Yachtcharter De Drait B.V. durchgeführt werden. Bei Schäden am Schiff und/oder Personenschäden ist jederzeit eine Zeugenaussage eines Hafenmeisters, Arztes, Sachkundigen oder eines anderen Zeugen notwendig. Der Mieter ist dafür verantwortlich und muss ein Logbuch über besondere Vorfälle vorhalten. Bei Havarie, zu spätes Zurückgeben, Verlust, Unmanövrierbarkeit, Beschlagnahme oder Verhinderung durch Behörden muss jederzeit Yachtcharter De Drait B.V. informiert werden. Diebstahl des Fahrzeugs oder von Ausrüstung muss jederzeit bei der Polizei gemeldet werden. Der Mieter muss jederzeit dafür sorgen, , dass er erreichbar für Anweisungen, Reparaturen und andere Berichterstattungen ist. Ebenso muss er jederzeit in der Lage sein, seine aktuelle Position bekanntgeben zu können. Bei Klagen muss der Schaden bei Abtretung kenntlich gemacht werden und außerdem innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Mietzeit schriftlich gemeldet sein. Klagen und Anrecht auf Schadenersatz sind nach diesen 14 Tagen ausgeschlossen. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, Yachtcharter De Drait B.V. direkt zu informieren. Rückgabe eines Teils der Miete und Kauti...

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  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.